Bundesverfassungsgericht

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Organstreitverfahren betreffend Bundespräsidentenwahl: Ausschluss des Bundesverfassungsrichters Müller

Pressemitteilung Nr. 26/2012 vom 2. Mai 2012

Beschluss vom 18. April 2012
2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in zwei Organstreitverfahren entschieden, dass Bundesverfassungsrichter Müller von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist.

Der Antragsteller gehörte u. a. der 14. Bundesversammlung zur Wahl des Bundespräsidenten an und sieht sich vor allem durch Beschlüsse der Versammlung zur Geschäftsordnung in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt. Er hat Bundesverfassungsrichter Müller abgelehnt, der Mitglied der Bundesversammlung gewesen sei und deren Beschlüsse mitgetragen habe.

Nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Dies ist bei Bundesverfassungsrichter Müller der Fall. Er war vor seiner Richterernennung in derselben Sache mitentscheidend tätig. Bei der Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen in der Bundesversammlung handelt es sich nicht um eine Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, für die das Gesetz den Ausschluss nicht vorsieht (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG).