Bundesverfassungsgericht

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Ergänzende Informationen zum Verfahren „Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern“

Pressemitteilung Nr. 62/2014 vom 17. Juli 2014

Beschluss vom 15. Juli 2014
2 BvE 2/14

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 22. Juli 2014 über einen Antrag im Organstreitverfahren der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) gegen die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Frau Manuela Schwesig. Auf die Pressemitteilung Nr. 58/2014 vom 10. Juli 2014 wird insoweit verwiesen.

Einen Antrag auf einstweilige Anordnung in diesem Verfahren hat der Zweite Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 15. Juli 2014 abgelehnt. Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin durch die angegriffene Äußerung der Antragsgegnerin ein Nachteil von solchem Gewicht zugefügt wird, dass er nach dem anzulegenden strengen Maßstab den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde.

Die Verhandlungsgliederung für die mündliche Verhandlung im Hauptsacheverfahren finden Sie im Anhang zu dieser Pressemitteilung.

Verhandlungsgliederung für die mündliche Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 22. Juli 2014

A. Einführende Stellungnahmen (je 5 Minuten) 
B. Zulässigkeit  
C. Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern 
    1. Verfassungsrechtliche Maßgaben (vgl. BVerfGE 44, 125)
    2. Abgrenzungen
        - Äußerungen in amtlicher Funktion und als Privatperson
(vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -)
        - Einsatz öffentlicher Sach- und Finanzmittel
(vgl. BVerfGE 44, 125 )
        - Reichweite der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 2014
- 2 BvE 4/13 - zu den Äußerungsbefugnissen des Bundespräsidenten
    3. Subsumtion
D. Folgeerwägungen und abschließende Stellungnahmen