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Verfassungsbeschwerde gegen § 13 Energiewirtschaftsgesetz ist unzulässig

Pressemitteilung Nr. 30/2014 vom 1. April 2014

Beschluss vom 13. März 2014
1 BvR 3570/13

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Regelung des Energiewirtschaftsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Regelung verpflichtet die Betreiber privater Kraftwerke, ihre Einspeisung in das öffentliche Netz auf Anforderung des Netzbetreibers gegen entsprechendes Entgelt anzupassen. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen und ist daher unzulässig.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Nach § 13 Abs. 1a EnWG sind insbesondere die Betreiber bestimmter Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie auf Anforderung durch die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet, " ... gegen angemessene Vergütung die Wirkleistungs- oder Blindleistungseinspeisung anzupassen". Ein im Zusammenhang mit der "Energiewende" erlassenes Gesetz vom 20. Dezember 2012 senkte die Leistungsgrenze für die betroffenen Anlagen von 50 auf 10 Megawatt und strich das bisherige Erfordernis einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt.

2. Die Beschwerdeführerin hat Verfassungsbeschwerde gegen diese gesetzliche Vorschrift erhoben. Sie ist ein Unternehmen der Papierindustrie. Ihren gesamten Eigenbedarf an Strom und Wärme für die Produktion stellt sie in einem Kraftwerk mit einer Gesamtleistung von 283,7 Megawatt her. Den verbleibenden Überschuss aus der Stromerzeugung speist die Beschwerdeführerin in das Elektrizitätsversorgungsnetz mit einer Spannung von 20 Kilovolt ein. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und von Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere könne es durch die Anordnung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1a EnWG zu erheblichen Produktionsausfällen kommen.

3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise begründet.

a) Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie durch die angegriffene Norm gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Nach § 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG ist die Regulierungsbehörde unter anderem ermächtigt, Festlegungen zur Konkretisierung des Adressatenkreises nach § 13 Abs. 1a EnWG zu treffen. Die Beschwerdeführerin hat nichts dazu vorgetragen, ob eine solche Konkretisierung erfolgt ist und ob sie in diesem Fall weiterhin von der Regelung erfasst wird. Insbesondere verhält sie sich nicht zu der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 30. Oktober 2012 zur Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen für Eingriffsmöglichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber in die Fahrweise von Entsorgungsanlagen.

b) Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass sie den Rechtsweg erschöpft hat. Soweit sie Adressatin der Festlegung der Bundesnetzagentur ist und durch diese beschwert wird oder § 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG drittschützende Wirkung zukommt, hätte sie die entsprechenden Rechtsmittel in Anspruch nehmen können.

c) Zweifelhaft ist zudem, ob die Beschwerdeführerin den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet hat. Es ist aus ihrem Vorbringen jedenfalls nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin mit der Bundesnetzagentur Kontakt aufgenommen hat, um aus dem Adressatenkreis des § 13 Abs. 1a EnWG ausgenommen zu werden.