Bundesverfassungsgericht

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Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zur sächsischen Schulnetzplanung

Pressemitteilung Nr. 20/2014 vom 6. März 2014

Beschluss vom 04. März 2014
2 BvL 2/13

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Verfahren der konkreten Normenkontrolle über Vorschriften des sächsischen Schulgesetzes einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Den Antrag hatte eine kreisangehörige Gemeinde im Freistaat Sachsen gestellt. Der Antrag ist unzulässig. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz kommt nur dann in Betracht, wenn - was hier nicht der Fall ist - der Rechtsweg zu den Fachgerichten erschöpft ist.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Antragstellerin ist eine kreisangehörige Gemeinde im Freistaat Sachsen. Der für sie maßgebliche Schulnetzplan sieht seit 2006 die Schließung der Oberschule vor. 2010 wurde der Plan insoweit unverändert fortgeschrieben. Den hierzu ergangenen Genehmigungsbescheid hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Dresden angefochten. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2013 die Frage vorgelegt, ob § 23a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des sächsischen Schulgesetzes mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar ist.

Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die genannten Vorschriften bis zur Entscheidung der Hauptsache für unanwendbar zu erklären, soweit die kreisangehörigen Gemeinden keine Schulnetzpläne aufstellen können bzw. mit ihnen bei der Schulnetzplanung kein Einvernehmen herzustellen ist. Hilfsweise beantragt sie die Erlaubnis, die Oberschule vorläufig weiterzuführen, äußerst hilfsweise, Schüler der 5. Klasse im neuen Schuljahr aufzunehmen und die fünfte Klasse einzügig zu betreiben, ohne dass das Land seine Mitwirkung insoweit widerrufen dürfe.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle können nur die gemäß § 82 Abs. 2 BVerfGG beitrittsberechtigten Verfassungsorgane Anträge stellen. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens sind an dem Normenkontrollverfahren nicht beteiligt, sondern nach § 82 Abs. 3 BVerfGG lediglich äußerungsbefugt.

2. Die Umdeutung in einen zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet aus. Die insoweit alleine in Betracht kommende Kommunalverfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit eine Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung beim Landesverfassungsgericht geltend gemacht werden kann. Eine solche Möglichkeit sieht das sächsische Recht vor.

3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen ist nicht angezeigt. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass sie den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in der gebotenen Weise erschöpft hat. Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit seinem ablehnenden Beschluss vom 21. August 2013 - 5 L 312/13 - allenfalls über einen Teil des Rechtsschutzziels entschieden, das die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag verfolgt. Sie hätte daher versuchen müssen, entweder im Wege der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht oder, soweit dies verwaltungsprozessrechtlich möglich ist, durch erneute Antragstellung zum Verwaltungsgericht eine ihr günstige Entscheidung herbeizuführen.