Bundesverfassungsgericht

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Einstweilige Anordnung gegen Ablehnung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung in einem Strafprozess

Pressemitteilung Nr. 18/2014 vom 28. Februar 2014

Beschluss vom 27. Februar 2014
2 BvR 261/14

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss dem Landgericht Waldshut-Tiengen im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Vernehmung einer Zeugin untersagt, sofern diese Vernehmung nicht audiovisuell durchgeführt wird. Bei der audiovisuellen Zeugenvernehmung wird die Aussage aus einem anderen Raum zeitgleich in Bild und Ton in den Sitzungssaal übertragen. Die Beschwerdeführerin ist ein mutmaßliches Opfer des Angeklagten, dem Sexual- und Körperverletzungsdelikte zur Last gelegt werden. Zur Begründung verweist die Kammer im Wege der Folgenabwägung auf die Gefahr einer irreparablen Rechtsbeeinträchtigung, falls die Vernehmung im Sitzungssaal tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, zu einer Retraumatisierung aufgrund der unmittelbaren Konfrontation mit dem Angeklagten führt.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist für den 4. März 2014 in einem Strafprozess vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen als Zeugin geladen. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, Frauen in mehreren Fällen - auch der Beschwerdeführerin - bei Verabredungen heimlich bewusstseinstrübende Substanzen in ihre Getränke gemischt und mit ihnen gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Der Angeklagte streitet die Vorwürfe mit der Begründung ab, der Geschlechtsverkehr sei jeweils einvernehmlich erfolgt.

Die Beschwerdeführerin hat beantragt, die Zeugenvernehmung gemäß § 247a Abs. 1 Strafprozessordnung audiovisuell durchzuführen, da anderenfalls die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihr psychisches Wohl bestehe. Sie habe das Geschehen verdrängt und einem emotionalen Zugang verschlossen. Bereits die Zeugenvernehmung durch die Polizei habe ihr Leben "aus den Bahnen" geworfen. Erste therapeutische Fortschritte seien gefährdet, wenn sie erneut mit dem Angeklagten im selben Raum konfrontiert werde oder in der Atmosphäre einer Hauptverhandlung - selbst bei Ausschluss der Öffentlichkeit - das angeklagte Tatgeschehen in unmittelbarer Gegenwart der im Strafverfahren notwendig Anwesenden schildern müsse. Dies komme einem erneuten Durchleben der Tat mit Zuschauern gleich.

Das Landgericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 5. Februar 2014 ab. Die Beschwerdeführerin hat hiergegen Verfassungsbeschwerde erhoben und diese mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Nach § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verkannt hat. Vorliegend spricht vieles dafür, dass das Landgericht seine Abwägungsentscheidung zu Gunsten der Interessen des Angeklagten und der Strafrechtspflege getroffen hat, ohne das entgegenstehende Interesse der Beschwerdeführerin überhaupt zuverlässig gewichten zu können. Angesichts der konkreten Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung in Gestalt eines ärztlichen Befundberichts und einer Stellungnahme des Frauen- und Kinderschutzhauses, in welchen zudem ausdrücklich auf die im Falle der unmittelbaren Vernehmung bestehende Gefahr der "längerfristigen seelischen Destabilisierung" hingewiesen worden ist, hätte sich das Landgericht wohl nicht mehr darauf beschränken dürfen, auf die nach seiner Auffassung nicht eindeutig festgestellte Gefahr für die seelische Gesundheit der Beschwerdeführerin zu verweisen. Die Annahme liegt nicht fern, dass das Gericht gehalten war, durch ergänzende Befragung der behandelnden Ärztin oder Zuziehung eines Sachverständigen unter Berücksichtigung der individuellen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin bestehende Zweifel über das Gewicht der drohenden Nachteile und den Grad der Gefahr ihrer Verwirklichung auszuräumen, um seine Abwägungsentscheidung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage vornehmen zu können.

Auch der gerügte Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) erscheint nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich ausgeschlossen. Sollte eine unzureichende Ausstattung mit technischen Sachmitteln ermessenslenkend auf die Entscheidung des Gerichts eingewirkt haben, läge hierin eine sachfremde Erwägung, die unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre, ohne dass es auf ein schuldhaftes Handeln des Gerichts ankäme. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde stellen sich - abhängig von den konkreten Umständen - insoweit als offen dar.

3. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Vernehmung der Beschwerdeführerin in Anwesenheit des Angeklagten und der notwendig Anwesenden in der Zwischenzeit vollzogen werden. Gegenüber dieser Gefahr einer irreparablen Rechtsbeeinträchtigung wiegen die Nachteile, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte, weniger schwer.