Bundesverfassungsgericht

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Weitere teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Unterbringungsanordnungen auf Grundlage des Therapieunterbringungsgesetzes

Pressemitteilung Nr. 15/2014 vom 27. Februar 2014

Beschluss vom 23. Januar 2014, Beschluss vom 23. Januar 2014, Beschluss vom 23. Januar 2014, Beschluss vom 05. Februar 2014, Beschluss vom 23. Januar 2014, Beschluss vom 22. Januar 2014, Beschluss vom 23. Januar 2014
2 BvR 119/12
2 BvR 565/12
2 BvR 923/12
2 BvR 953/12
2 BvR 1020/12
2 BvR 1100/12
2 BvR 1239/12

Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 BvR 2301/11 und 2 BvR 1279/12 - hatte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Therapieunterbringungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, jedoch verfassungskonform ausgelegt werden muss (vgl. hierzu die Pressemitteilung Nr. 50/2013 vom 8. August 2013). Die Unterbringung darf nur dann angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Die in den konkreten Verfahren ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen hatte der Zweite Senat aufgehoben, weil sie nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrunde gelegt hatten.

Im Anschluss hieran hat die 3. Kammer des Zweiten Senats in sieben weiteren Verfahren den Verfassungsbeschwerden gegen die gerichtlich angeordnete Unterbringung der Beschwerdeführer auf Grundlage des Therapieunterbringungsgesetzes teilweise stattgegeben.

Auch in diesen Verfahren verletzen die fachgerichtlichen Entscheidungen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrunde gelegt haben. Es kommt hierbei allein auf die objektive Verfassungswidrigkeit an; unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden mittelbar gegen das Therapieunterbringungsgesetz selbst richten, wurden sie unter Verweis auf den Beschluss vom 11. Juli 2013 nicht zur Entscheidung angenommen.