Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen „Information des Parlaments über Rüstungsexporte“

Pressemitteilung Nr. 6/2014 vom 4. Februar 2014

2 BvE 5/11

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, 15. April 2014, 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz "Waldstadt", Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe

über ein Organstreitverfahren von Abgeordneten des Deutschen Bundestags gegen die Bundesregierung. Gegenstand sind parlamentarische Anfragen zur Lieferung von Leopard-Panzern an Saudi-Arabien sowie zu Waffenexporten nach Saudi-Arabien und Algerien.

1. Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG dürfen zur Kriegsführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere ist im Kriegswaffenkontrollgesetz geregelt. Besonders sensible Rüstungsexportentscheidungen werden in ständiger Praxis vom Bundessicherheitsrat, einem Kabinettsausschuss unter dem Vorsitz der Bundeskanzlerin, getroffen. Nach seiner (vertraulichen) Geschäftsordnung sind die Sitzungen geheim. Nach bisheriger Praxis legt die Bundesregierung jährlich einen Rüstungsexportbericht vor, der - nach Empfängerländern und Typen von Rüstungsgütern aufgeschlüsselte - statistische Informationen über erteilte Exportgenehmigungen enthält. Entscheidungen über Voranfragen zur Genehmigungsfähigkeit bestimmter Ausfuhrvorhaben sind nicht Teil des Berichts.

2. Anlässlich von Zeitungsberichten, nach denen die Bundesregierung den Export von 200 Leopard-Kampfpanzern nach Saudi-Arabien grundsätzlich gebilligt habe, richteten die Antragsteller im Juli 2011 mündlich und schriftlich verschiedene Fragen zum Thema Waffenexporte an die Bundesregierung. Insbesondere wollten sie wissen, ob ein Export von Leopard-Panzern nach Saudi-Arabien genehmigt worden sei. Soweit sich die Fragen auf eine konkrete Genehmigung von Kriegswaffenlieferungen bezogen, verweigerte die Bundesregierung die Antwort. Dabei verwies sie insbesondere auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Entscheidungen des Bundessicherheitsrats. Die Antragsteller begehren nun die Feststellung einer Rechtsverletzung.

3. Die Antragsteller argumentieren, es bestehe ein hohes öffentliches Informationsinteresse an der Kriegswaffenexportpolitik, gerade auch im konkreten Fall wegen des "arabischen Frühlings". Angesichts verschiedener Aspekte - des weiten exekutiven Spielraums bei der Genehmigung von Kriegswaffenexporten, des Fehlens gerichtlicher Kontrolle und der Korruptionsanfälligkeit im Bereich der Waffenexporte - sei die Kontrolle der Regierung durch das Parlament hier grundsätzlich besonders wichtig. Hieraus folge eine gesteigerte Auskunftspflicht der Bundesregierung. Nach Art. 26 Abs. 2 GG müsse die ganze Bundesregierung das Inverkehrbringen von Kriegswaffen genehmigen, so dass die Zuständigkeiten des Bundessicherheitsrats als Untergremium verfassungsrechtlich bedenklich seien.

4. Die Bundesregierung bringt im Wesentlichen vor, die Entscheidung über Genehmigungen für Kriegswaffenexporte sei nach dem Grundgesetz ausdrücklich ihr allein zugewiesen. Sie beruft sich auf ihren "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung", welcher dem Zugriff des Parlaments entzogen sei. Ein verfrühtes Publikwerden könne das Zustandekommen der geplanten Geschäfte gefährden. Geheimhaltungsgründe ergäben sich auch aus außenpolitischen Gründen und den Geschäftsgeheimnissen der Exporteure. Die Genehmigungsentscheidungen seien nicht von der Bundesregierung an den Bundessicherheitsrat delegiert worden, er werde lediglich vorbereitend tätig. Das Parlament werde durch einen jährlichen Rüstungsexportbericht informiert.

Gliederung für die mündliche Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 15. April 2014

 
A. Einführende Stellungnahmen (je 5 Minuten)
B. Zulässigkeit 
C. Begründetheit
I. Interesse an Information zur Ermöglichung parlamentarischer
Kontrolle
1. Allgemein: Kontrollbedürfnis bei
Kriegswaffenexportentscheidungen
- Politische Kontrolle
- Rechtskontrolle
- Stellenwert einer zeitnahen Informationsmöglichkeit
- Stellenwert einer öffentlichen Information des Parlaments
2. Konkret: Kontrollbedürfnis bei Panzerexporten nach Saudi-Arabien
II. Grenzen des parlamentarischen Informationsanspruchs
1. Formell: Hinreichende Geltendmachung von
Antwortverweigerungsgründen
- Umfang der Begründungspflicht
- Nachschieben von Gründen
2. Materiell: Vorliegen und Gewicht von
Antwortverweigerungsgründen
a) Gründe des Staatswohls
- Außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung
- Funktionalität des Rüstungsexport(genehmigungs)wesens
- Innenpolitische Vermittelbarkeit von
Rüstungsexportpolitik
b) Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
- Zuständigkeit für Kriegswaffenkontrolle nach dem
Grundgesetz
- Bindungswirkung von Entscheidungen des
Bundessicherheitsrats
c) Grundrechte Dritter
- Geheimhaltungsinteressen betroffener Unternehmen,
insbesondere bei Voranfragen
- Dogmatische Fragen (Schutzbereiche; Eingriff;
Gesetzesvorbehalt; Verhältnismäßigkeitsprüfung)
III. Ausgleichsmöglichkeiten zwischen Informations- und
Geheimhaltungsinteresse
1. Information durch Rüstungsexportbericht
- Zeitnähe des Berichts (vgl. USA, Großbritannien)
- Art der Informationsaufbereitung
2. Information eines Kontrollgremiums
3. Information unter Anwendung der Geheimschutzordnung
4. Öffentliche Information im Parlament
IV. Subsumtion
V. Rechtsfolgen
D. Abschließende Stellungnahmen 

Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 15. April 2014

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 10. April 2014, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Kurznachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptops und iPads, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen noch Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie ein Medienvertreterraum zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).

Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur Verfügung.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:

Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer der entsprechenden Techniker mitzuteilen.

Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr. 0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten werden nicht berücksichtigt.

==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich in den Pressenischen möglich.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.