Bundesverfassungsgericht

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Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Journalisten und Besucher „Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht“

Pressemitteilung Nr. 72/2013 vom 29. November 2013

2 BvE 2/13
2 BvE 5/13
2 BvE 6/13
2 BvE 7/13
2 BvE 8/13
2 BvE 9/13
2 BvE 10/13
2 BvR 2220/13
2 BvR 2221/13
2 BvR 2238/13

- Achtung, abweichende Faxnummer für die Akkreditierung: +49 721 9101-68400 -

Wie bereits angekündigt, verhandelt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am Mittwoch, 18. Dezember 2013, über Organstreitverfahren und Verfassungsbeschwerden, die sich der Sache nach gegen die mit Gesetz vom 7. Oktober 2013 (BGBl I S. 3749) eingeführte Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht richten (§ 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes - EuWG -). Auf die Pressemitteilung Nr. 68/2013 vom 22. November 2013, die auch die Verhandlungsgliederung enthält, wird insoweit verwiesen.

Auf folgende wesentliche Besonderheiten des Akkreditierungsverfahrens wird hingewiesen:

Akkreditierungsgesuche sind auf dem bereitgestellten Formular ausschließlich per Telefax an die Rufnummer +49 721 9101-68400 möglich. Die Akkreditierungsfrist beginnt am Dienstag, 3. Dezember 2013, um 12:00 Uhr und endet am Dienstag, 10. Dezember 2013, um 12:00 Uhr. Weitere Informationen finden Sie im hinteren Teil dieser Pressemitteilung.

Zum Gegenstand der Verfahren:

Gemäß § 2 Abs. 7 EuWG werden nur diejenigen Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen bei der Verteilung der Abgeordnetensitze zum Europäischen Parlament berücksichtigt, die mindestens drei Prozent der Wählerstimmen erreicht haben. Diese Sperrklausel wurde durch Art. 1 Nr. 2 Buchstabe d des Fünften Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl I S. 3749) eingefügt.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. November 2011 die seinerzeit geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel bei den Europawahlen für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG und daher nichtig erklärt (BVerfGE 129, 300). Der schwerwiegende Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien sei unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen. Auch nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon sei nicht erkennbar, dass die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt werde, wenn es an der angegriffenen Sperrklausel-Regelung fehle. Zudem bestehe, solange der Deutsche Bundestag für das Wahlrecht zuständig sei, nicht die Gefahr, dass das Parlament im Falle eingetretener Funktionsbeeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sei, die wahlgesetzlichen Regelungen zu ändern.

2. Die Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachten am 4. Juni 2013 einen Entwurf zur Änderung des Europawahlgesetzes in den Bundestag ein, der unter anderem die Einführung einer Drei-Prozent-Sperrklausel vorsah. Zur Begründung beriefen sie sich maßgeblich auf eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2012, in der die Mitgliedstaaten zur Festlegung geeigneter und angemessener Mindestschwellen bei der Verteilung der Parlamentssitze aufgefordert wurden; zur Begründung wurde auf die gestiegene Bedeutung stabiler Mehrheiten im Parlament wegen der neuen Modalitäten für die Wahl der Europäischen Kommission im Vertrag von Lissabon und des sich demzufolge ändernden Verhältnisses zwischen Parlament und Kommission hingewiesen. Die in der Entschließung des Europäischen Parlaments zum Ausdruck kommende Entwicklung laufe auf eine stärkere antagonistische Profilierung innerhalb des Europäischen Parlaments und von Kommission und Parlament hinaus. Bei starker Zersplitterung im Parlament drohe eine Blockade der parlamentarischen Willensbildung, was zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 noch nicht konkret absehbar gewesen sei.

3. Der Bundestag fasste am 13. Juni 2013 den Gesetzesbeschluss. Hiergegen wenden sich folgende Antragsteller in vier Organstreitverfahren: - Nationaldemokratische Partei Deutschlands; - Bundesverband der Bürgerrechtspartei Die Freiheit; - Ab jetzt ... Demokratie durch Volksabstimmung, Allianz Graue Panther, Bündnis 21/RRP, Deutsche Konservative Partei, Deutsche Zukunft, DSLP - Die Bürgerpartei, Familien-Partei Deutschlands, Freie Wähler Deutschland, Graue Panther Deutschland, Partei für Franken; - Piratenpartei Deutschland; in diesem Verfahren hat die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (die PARTEI) ihren Beitritt erklärt.

4. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gingen Verfassungsbeschwerden ein, von denen drei Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind. Ferner gingen weitere drei Organstreitverfahren der folgenden Antragsteller ein: - Bundesvereinigung Freie Wähler und Ökologisch-Demokratische Partei; - Die Republikaner; - AUF - Partei für Arbeit, Umwelt und Familie sowie AUF - Christen für Deutschland.

5. Die Antragsteller und Beschwerdeführer sehen durch die Drei-Prozent-Sperrklausel die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit politischer Parteien verletzt. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die tragenden Gründe der Entscheidung des Zweiten Senats vom 9. November 2011 weiterhin Geltung hätten, weil sich die Sach- und Rechtslage seit 2011 nicht geändert habe. Die Entschließung des Europäischen Parlaments sei als reine Absichtserklärung nicht bindend. Eine künftige Politisierung innerhalb des Europäischen Parlaments durch die Nominierung von Spitzenkandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten durch die Fraktionen sei spekulativ. Die im Vertrag von Lissabon für die Wahl des Kommissionspräsidenten festgelegten Modalitäten seien außerdem in der Senatsentscheidung im Jahr 2011 bereits berücksichtigt worden. Einige Antragsteller und Beschwerdeführer halten die Einführung der Drei-Prozent-Klausel ferner für eine unzulässige Normwiederholung und sehen das Gebot der Organtreue verletzt.

Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte telefonisch oder per Telefax an

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 721 9101-400
Fax: -49 721 9101-461

Die Anmeldungsfrist beginnt am Dienstag, 3. Dezember 2013, um 12:00 Uhr und endet am Dienstag, 10. Dezember 2013, um 12:00 Uhr.

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben. Pro Anmeldevorgang kann höchstens eine Begleitperson mitangemeldet werden.

Die Anmeldungen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Journalisten

Akkreditierung

Das Akkreditierungsverfahren beginnt am Dienstag, 3. Dezember 2013, um 12:00 Uhr. Vor diesem Zeitpunkt eingehende Akkreditierungen werden nicht berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht teilt dem Absender nicht selbsttätig mit, wenn ein Akkreditierungsgesuch verfrüht erfolgt ist.

Das Akkreditierungsverfahren endet am Dienstag, 10. Dezember 2013, um 12:00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Akkreditierungsgesuche sind ausschließlich per Telefax möglich. Sie sind an die Rufnummer +49 721 9101-68400 zu richten, hinter die mehrere Leitungen geschaltet sind. Akkreditierungsgesuche an sonstige Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt, ebenso wenig Akkreditierungsgesuche, die per E-Mail eingehen.

Für Akkreditierungsgesuche ist das unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/documents/Akkreditierung-Presse- Formblatt-Drei-Prozent-Klausel-DE.pdf bereitgestellte Formular zu benutzen. Dieses muss vollständig ausgefüllt sein.

Die Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Maßgeblich ist der Eingangsvermerk im Journal des Faxservers zur Rufnummer +49 721 9101-68400; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 40 Sitzplätze zur Verfügung. Zudem werden zwei Presseräume eingerichtet (C003 und C213), in denen insgesamt weitere 47 Sitzplätze bestehen. Die verfügbaren Sitzplätze werden wie folgt vergeben:

1. Auf der Presseempore sind vorab 15 Sitzplätze für Vollmitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder) der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. (JPK) reserviert. Jedem Medium, das durch ein Vollmitglied in der JPK vertreten ist, steht einer dieser Sitzplätze zu, ebenso jedem Vollmitglied, das kein bestimmtes Medium vertritt. Vertritt dasselbe Vollmitglied mehrere Medien, so steht ihm lediglich ein Sitzplatz zu.

2. Für die weiteren 72 Sitzplätze werden die Akkreditierungsgesuche - ohne Bildung von Kontingenten - in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Zunächst werden die Sitzplätze auf der Presseempore vergeben, dann - unter fortlaufender Zählung - die Sitzplätze im Presseraum C003 und zuletzt die Sitzplätze im Presseraum C213.

3. Jedes fristgerecht akkreditierte Medium erhält zunächst nur einen Sitzplatz. Ein zweiter Sitzplatz pro Medium wird vergeben, wenn alle fristgerecht akkreditierten Medien mit einem Sitzplatz berücksichtigt worden sind. Für die Vergabe weiterer Sitzplätze gilt Entsprechendes.

Allgemeines

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Die Sitzplätze auf der Presseempore sind um 9:30 Uhr einzunehmen. Ist ein Sitzplatz zu diesem Zeitpunkt nicht eingenommen, wird er anderweitig vergeben. Um 9:40 Uhr werden die auf der Presseempore freigebliebenen Sitzplätze den Journalisten mit der niedrigsten Platznummer angeboten, die zu diesem Zeitpunkt im Presseraum C003 anwesend sind. Soweit Journalisten auf der Presseempore keinen Sitzplatz haben, müssen sie diese nach Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats verlassen. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

In beiden Presseräumen findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. 230 V-Anschlüsse für Laptops sind vorhanden. Die Kapazität von mobilen Telefon- und Datennetzen kann vom Bundesverfassungsgericht nicht garantiert werden. Für alle Journalisten, die einen Sitzplatz auf der Presseempore erhalten, stehen im Presseraum C213 insgesamt 15 zusätzliche Arbeitsplätze zur Verfügung, die jedoch nicht individuell vergeben werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen.

2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).

Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit der Akkreditierung zu erklären. Die Poolführer verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.

Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Fax-Eingangs. Maßgeblich ist der Eingangsvermerk im Journal des Faxservers zur Rufnummer +49 721 9101-68400; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

3. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet. 4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen steht der Bereich vor dem Sitzungssaal einschließlich der Pressenischen zur Verfügung.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit der Akkreditierung im bereitgestellten Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll. Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Diese sind bis spätestens bis Montag, 16. Dezember 2013, 10.00 Uhr per Fax zu übersenden (Fax-Nr. +49 721 9101-461 - gilt ausschließlich für die nachgereichten Daten). Auch hierfür ist das unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/documents/Akkreditierung- Presse-Formblatt-Drei-Prozent-Klausel-DE.pdf bereitgestellte Formular zu benutzen. Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten werden nicht berücksichtigt. Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist ausschließlich in den Pressenischen möglich. Die beiden großen Pressenischen werden an die poolführenden Fernsehsender vergeben. Bei der Vergabe der weiteren kleinen Pressenische entscheidet die Reihenfolge des Fax-Eingangs. Maßgeblich ist der Eingangsvermerk im Journal des Faxservers zur Rufnummer +49 721 9101-68400; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.