Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen „Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht“

Pressemitteilung Nr. 68/2013 vom 22. November 2013

2 BvE 2/13
2 BvE 5/13
2 BvE 6/13
2 BvE 7/13
2 BvE 8/13
2 BvE 9/13
2 BvE 10/13
2 BvR 2220/13
2 BvR 2221/13
2 BvR 2238/13

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Mittwoch, 18. Dezember 2013, 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz "Waldstadt", Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe

über Organstreitverfahren und Verfassungsbeschwerden, die sich der Sache nach gegen die mit Gesetz vom 7. Oktober 2013 (BGBl I S. 3749) eingeführte Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht richten (§ 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes).

Die Verhandlungsgliederung ist dieser Pressemitteilung als Anlage beigefügt.

Die Akkreditierungsbedingungen für Journalistinnen und Journalisten werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben. Gleiches gilt für die Anmeldung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen.

Derzeit werden noch keine Akkreditierungen bzw. Anmeldungen entgegengenommen.

Verhandlungsgliederung

A. Einführende Stellungnahmen (je 5 Minuten) 
B. Zulässigkeit 
C. Begründetheit
I. Bindungswirkung des Urteils vom 9. November 2011
(BVerfGE 129, 300)
- "Normwiederholungsverbot"
- Grundsatz der Organtreue
- Veränderung der Sach- und Rechtslage
II. Prüfungsmaßstab
- Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der
Chancengleichheit der Parteien und ihre Einschränkbarkeit
- Konkretisierung im Urteil vom 9. November 2011
- Kritik, insbesondere mit Blick auf den Direktwahlakt
III. Rechtfertigung der Drei-Prozent-Sperrklausel
1. Wahlrechtliche Vorgaben des Unionsrechts
- Direktwahlakt
- Unionsbürgerliche Gleichbehandlung
2. Demokratische Legitimation und Funktionenverteilung im
institutionellen Gefüge der Europäischen Union (Grundlagen
und aktuelle Entwicklungsperspektiven)
3. Erforderlichkeit der Sperrklausel für die Wahrnehmung der
Funktionen des Europäischen Parlaments
- Kreationsfunktion, insbesondere Wahl des
Kommissionspräsidenten
- Legislativfunktion, insbesondere Voraussetzungen
effizienter gemeinsamer Gesetzgebung
- Kontrollfunktion
- Repräsentations- und Artikulationsfunktion
4. Eignung und Angemessenheit der Drei-Prozent-Sperrklausel
(Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
D. Rechtsfolgen 
E. Abschließende Stellungnahmen