Bundesverfassungsgericht

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Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 46 Abs. 4 SGB II unzulässig

Pressemitteilung Nr. 74/2010 vom 8. September 2010

Beschluss vom 02. August 2010
1 BvR 2393/08

Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist neben den kommunalen Trägern die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Sie ist u.a. für die meisten Eingliederungsleistungen (§§ 16 ff. SGB II) zuständig. Soweit die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden, trägt die Aufwendungen einschließlich der Mittel für Eingliederungsleistungen und der Verwaltungskosten gemäß § 46 Abs. 1 SGB II grundsätzlich der Bund. Jedoch bestimmt § 46 Abs. 4 SGB II eine Kostenbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit dergestalt, dass diese an den Bund einen Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der Aufwendungen entrichtet, die der Bund jährlich für die Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten zu tragen hat. Diese Regelung führte im Jahr 2008 bei der Bundesagentur für Arbeit zu Ausgaben in Höhe von rund 4,6 Milliarden Euro; für 2009 war eine Belastung von etwa 4,9 Milliarden Euro prognostiziert.

Die Bundesagentur für Arbeit ihrerseits wird nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sowohl durch Beiträge der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung) als auch durch Umlagen, Zuschüsse des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert.

Die Beschwerdeführer sind zum einen Gesellschaften, die als Arbeitgeber Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu tragen haben, und zum anderen bei den betreffenden Beschwerdeführerinnen angestellte Arbeitnehmer, die in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sind. Sie sind der Auffassung, durch die in § 46 Abs. 4 SGB II geregelte Abführung des Eingliederungsbeitrags an den Bund unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt zu sein, da sie als Beitragszahler die finanziellen Auswirkungen der Norm zu tragen hätten.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig sind.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Eine Verfassungsbeschwerde ist, insbesondere wenn sie sich, wie hier, unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Eine solche unmittelbaren Selbstbetroffenheit haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Adressat der in § 46 Abs. 4 SGB II angeordneten Zahlungspflicht, die ausschließlich mit den Verfassungsbeschwerden angegriffen wird, ist allein die Bundesagentur für Arbeit. Eine hinreichend enge Beziehung zwischen § 46 Abs. 4 SGB II und einer ihnen zustehenden Grundrechtsposition haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt.. Soweit sie sich auf einen aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Anspruch auf sachgerechte beziehungsweise den Zwecken der Arbeitslosenversicherung entsprechende Verwendung der aus ihren Beiträgen aufgebrachten Finanzmittel berufen, haben sie sich nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander gesetzt. Danach kann ein einzelner Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten.

Auch der Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG greift nicht. Zwar fallen in der Sozialversicherung vermögensrechtliche Positionen, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und zudem der Existenzsicherung dienen, wie z. B. die Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld, in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Die von den Versicherten geleisteten Beiträge selbst gehen jedoch mit ihrer Zahlung in das Vermögen der Bundesagentur für Arbeit über und unterliegen damit nicht der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie. Zudem ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, dass der Eingliederungsbeitrag gerade aus solchen Mitteln der Bundesagentur für Arbeit bestritten werden soll, die aus Beiträgen, unter anderem der Beschwerdeführer, stammen, und damit zu einem Entzug ihrer Beitragsmittel führen. In den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit, aus dem diese den Eingliederungsbeitrag zu finanzieren hat, fließen nicht nur die von Versicherten und Arbeitgebern erbrachten Beiträge, sondern auch sonstige Einnahmen, zum Beispiel die Zuschüsse des Bundes.

Die Beschwerdeführer sind auch als Beitragszahler nicht direkt selbst betroffen. Der für die verfassungsrechtliche Bewertung insoweit maßgebliche Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beitragszahler wird erst durch die Erhebung ihrer Beiträge zur Arbeitsförderung und die ihr zugrunde liegenden Vorschriften über die Beitragspflicht und -höhe bewirkt, nicht jedoch unmittelbar durch die in § 46 Abs. 4 SGB II geregelte Zahlungspflicht der Bundesagentur für Arbeit. Vorschriften über die Beitragspflicht und -höhe haben die Beschwerdeführer jedoch nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen.

2. Darüber hinaus steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Den Beschwerdeführern ist es zumutbar, die von ihnen gerügten Grundrechtsverletzungen durch § 46 Abs. 4 SGB II in sozialgerichtlichen Klageverfahren geltend zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Beitragspflichtiger mit einer sozialgerichtlichen Klage geltend machen, dass die gegen ihn festgesetzten Beiträge zu hoch beziehungsweise rechtswidrig sind, weil die der Beitragsberechnung zu Grunde gelegten Normen verfassungswidrig sind. Die Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens begründet keine unzumutbare Belastung für die Beschwerdeführer, sondern stellt lediglich einen allgemeinen, mit der Verfolgung eines Anspruchs vor den Fachgerichten stets verbundenen Nachteil dar, der keine vorzeitige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt.