Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der Bundestagswahl nicht erfolgreich

Pressemitteilung Nr. 89/2009 vom 31. Juli 2009

Beschluss vom 31. Juli 2009
2 BvQ 45/09

Die Antragstellerin "Die Partei Die Grauen - Generationspartei" wurde mit Beschluss des Bundeswahlausschusses vom 17. Juli 2009 nicht als Partei für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag anerkannt. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte sie die Zulassung zur Teilnahme an der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag wegen Unzulässigkeit abgelehnt.

Eine einstweilige Anordnung kann nicht ergehen, wenn das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Eine Verfassungsbeschwerde wäre hier von vornherein unzulässig, weil Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können. Zu diesen Entscheidungen gehört auch die Anerkennung als Partei, weil damit - für die anderen Wahlorgane bindend - über das Recht der betreffenden Vereinigung zur Einreichung von Landeslisten entschieden wird.

Auch ein Antrag im Organstreitverfahren wäre von vornherein unzulässig, weil der Bundeswahlleiter und der von ihm berufene Bundeswahlausschuss keine möglichen Antragsgegner in diesem Verfahren sein können. Denn sie sind nach §§ 8 ff. BWahlG und nach der Bundeswahlordnung als unabhängige Organe gebildet und damit weder Teile eines obersten Bundesorgans noch andere Beteiligte im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG.

Ist nach dem Willen des Verfassungsgebers und nach der Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlverfahren der Rechtsschutz erst nach der Durchführung einer Wahl zu erlangen, so steht dies auch einer in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, entgegen.