Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen "Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen in Berlin"

Pressemitteilung Nr. 48/2009 vom 7. Mai 2009

1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, 23. Juni 2009, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über die Verfassungsbeschwerden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (1 BvR 2857/07) und des Erzbistums Berlin (1 BvR 2858/07) gegen die Ladenöffnungszeiten an mehreren Sonntagen im Jahr, u.a. auch an allen vier Adventssonntagen, im Land Berlin.

Im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 ging die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten auf die Länder über. Von dieser Gesetzgebungskompetenz haben eine Reihe von Bundesländern, u.a. auch das Land Berlin, Gebrauch gemacht. Das Berliner Ladenöffnungsgesetz sieht insbesondere hinsichtlich der Sonn- und Feiertage vor allem schon kraft Gesetzes und ohne die Erfüllung weiterer Voraussetzungen die Freigabe aller vier Adventssonntage in Folge in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr vor. Vier weitere Sonn- und Feiertage können "im öffentlichen Interesse" durch Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung - ohne ausdrückliche uhrzeitliche Umgrenzung - freigegeben werden. Hinzu kommen schließlich zwei zusätzliche Sonn- oder Feiertage, an denen Verkaufsstellen aus Anlass "besonderer Ereignisse" von 13.00 bis 20.00 Uhr nach Erfüllung einer Anzeigepflicht der Inhaber offen gehalten werden können. Damit ergeben sich in der Summe rein rechnerisch zehn Sonn- oder Feiertage, an denen eine Verkaufsstelle geöffnet werden darf. Im Vergleich der Bundesländer geht die Berliner Regelung mit Abstand am weitesten: Während das Berliner Ladenöffnungsgesetz dem gesamten Einzelhandel eine Verkaufsstellenöffnung an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen ermöglicht, sehen die meisten anderen Länder lediglich vier Sonn- und Feiertage zur Freigabe vor; in Baden-Württemberg sind es drei, in Brandenburg sechs.

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihren Rechtssatzverfassungsbeschwerden insbesondere gegen die im Vergleich zur früheren, bundesgesetzlichen Regelung und zu den Ladenöffnungsbestimmungen in den anderen Bundesländern sehr viel weitergehenden generellen Ladenöffnungsmöglichkeiten an Sonn- und Feiertagen in Berlin. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, namentlich diese generellen Ladenöffnungsmöglichkeiten für insgesamt zehn Sonn- und Feiertage neben weiteren warengruppenspezifischen sowie orts- und anlassbezogenen Ausnahmeregelungen würden sie - zumal in ihrer Kumulation - in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 139 WRV verletzen. Der verfassungsverbürgte Schutz betreffe nicht nur die Möglichkeit, Gottesdienste und sonstige religiöse Veranstaltungen ungehindert von staatlichen Geboten oder Verboten abzuhalten, sondern gewährleiste durch die Verknüpfung mit Art. 139 WRV verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntage im Sinne einer institutionellen Garantie zur "seelischen Erhebung", mithin - neben der sozialpolitischen Zwecksetzung (Arbeitsruhe) - mit einer religionsfördernden Zwecksetzung. Durch die Vorschriften würden die Rahmenbedingungen für ihre Religionsausübung dergestalt verändert, dass es ihnen unzumutbar erschwert werde, in einer ihrem Selbstverständnis entsprechenden Weise Gottesdienste und sonstige religiöse Veranstaltungen abzuhalten und ihre Gläubigen zu erreichen - insbesondere diejenigen, die im Einzelhandel arbeiteten. Betroffen sei fast ein Fünftel aller Sonntage im Jahr, darunter die vier Adventssonntage, die besonders sensibel und schutzbedürftig seien. Rein wirtschaftliche Motive des Gesetzgebers seien nicht geeignet, um diese Regelung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Die Aushöhlung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Sonn- und Feiertage werde im Übrigen dadurch "komplettiert", dass das Gesetz keine wirksamen Sanktionen gegen Verstöße vorsehe: Zuwiderhandlungen könnten allenfalls mit einer geringen Geldbuße bis zu 2.500,-- € geahndet werden, die große Handelsketten kaum treffe.

Die Verhandlungsgliederung wird zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an

Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 23. Juni 2009

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Donnerstag, 18. Juni 2009, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.

Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind 30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen. Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.

Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne.3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.

Fahrzeuge der Fernsehteams

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich.

Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.