Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen "Haushaltsnotlage des Landes Berlin"

Pressemitteilung Nr. 18/2006 vom 10. März 2006

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Mittwoch, 26. April 2006, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

den Normenkontrollantrag des Landes Berlin. Dieser betrifft die Frage, ob das Land Berlin ab dem Jahre 2002 Anspruch auf Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung gem. Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG hat.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung.

Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:

Art. 107 GG enthält Regeln über die Verteilung der Steuern unter den einzelnen Ländern. Abs. 1 GG regelt, was den einzelnen Ländern als eigene Finanzausstattung zusteht. Diese Ergebnisse der primären Steuerzuteilung unter den Ländern werden gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG im Sinne eines angemessenen Ausgleichs der Finanzkraft der Länder korrigiert. Schließlich ermächtigt das Grundgesetz in Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG den Bund, aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs zu gewähren (Ergänzungszuweisungen). In den §§ 10, 11 und 12 Maßstäbegesetz sind Regelungen zu den Bundesergänzungszuweisungen enthalten. Mit § 12 Abs. 4 Maßstäbegesetz erkennt der Gesetzgeber Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen zur Sanierung des Haushaltes eines Landes aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage an. Solche Sanierungs- Bundesergänzungszuweisungen werden angesichts der nur in Ausnahmefällen gegebenen Hilfeleistungspflicht der bundesstaatlichen Gemeinschaft unter besondere Bedingungen gestellt. Unter anderem muss das betreffende Land ausreichende Eigenanstrengungen unternommen haben, um eine drohende Haushaltsnotlage abzuwenden oder sich aus ihr zu befreien.

Das Finanzausgleichgesetz (FAG) vom 23. Juni 1993 enthält in § 11 spezifizierende Regelungen zu den Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung. Unter anderem sind dort in § 11 Abs. 6 FAG "Sonder-Bundesergänzungszuweisungen" für Bremen und das Saarland für die Jahre 1999 bis 2004 geregelt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ff.) folgende Verpflichtung, Bremen und dem Saarland zur Überwindung ihrer extremen Haushaltsnotlage Hilfestellung zu leisten, umgesetzt.

Art. 5 § 11 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Solidarpaktfortführungsgesetzes (SFG) enthält Regelungen zu den Bundesergänzungszuweisungen. Danach sind von 2005 an keine Sanierungszuweisungen an Haushaltsnotlagenländer mehr vorgesehen.

Der Senat von Berlin hat im Wege des abstrakten Normenkontrollantrags beantragt festzustellen, dass § 11 Abs. 6 FAG mit Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG unvereinbar ist, soweit Berlin ab dem Jahr 2002 keine Sanierungs- Bundesergänzungszuweisungen wie Bremen und das Saarland erhalten hat. Zum anderen hält der Berliner Senat Art. 5 § 11 SFG insoweit für unvereinbar mit dem Grundgesetz, als für das Land Berlin ab dem Inkrafttreten des Solidarpaktfortführungsgesetzes am 1. Januar 2005 keine Finanzhilfen des Bundes zum Zwecke der Haushaltssanierung vorgesehen sind. Der Berliner Senat ist der Ansicht, dass das Land Berlin spätestens seit 2002 Anspruch auf Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung habe, da sich das Land seit spätestens diesem Zeitpunkt in einer extremen Haushaltsnotlage befinde. Die Zins-Steuer- Relation liege im Jahr 2002 mit 20,8% bei annähernd dem Doppelten des Länderdurchschnitts von 11,8%. Im Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung von Berlin bis 2007 werde sich die Zins-Steuer-Quote weiter verschlechtern. Die Kreditfinanzierungsquote Berlins habe 2001 mit 15,1% ungefähr das Doppelte des Landesdurchschnitts ausgemacht und sei 2003 auf 20,2% gestiegen. Einhergehend damit werde der Schuldenstand von 47,5 Mrd. Euro (2002) auf 66,8 Mrd. Euro (2007) steigen. Trotz erheblicher Anstrengungen zur Sanierung des Haushalts sei Berlin aus eigener Kraft nicht in der Lage, die extreme Haushaltsnotlage zu überwinden. Daher sei der grundsätzlich bestehende Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Bundesgesetzgebers auf die Entscheidung zur Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen geschrumpft. Da die extreme Haushaltsnotlage Berlins nicht minder bedrohlich sei als die extremen Haushaltsnotlagen Bremens und des Saarlandes, müsse der Bundesgesetzgeber Berlin Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung nach gleichen Bemessungsmaßstäben und Konditionen gewähren wie den beiden früheren Haushaltsnotlageländern. Das gebiete eine Einbeziehung Berlins in den Empfängerkreis von Leistungen gem. § 11 Abs. 6 FAG und verlange eine Ergänzung von Art. 5 § 11 SFG.

Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an

Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 26. April 2006

Aktenzeichen: 2 BvF 3/03
A.   Einführende Stellungnahmen des Senats von Berlin und der
Bundesregierung
B.   Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Gewährung von Sanierungs-
Bundesergänzungszuweisungen.
    I. Sanierungszuweisungen im System des Länderfinanzausgleichs und
der Bundesergänzungszuweisungen - Rechtsgrundlagen, Ziele und
Eignung von Sanierungsergänzungszuweisungen des Bundes
    II. Bedeutung alternativer Zuweisungsmöglichkeiten des Bundes, insb.
Finanzhilfen gemäß Art. 104a Abs. 4 GG, Finanzierung von
Gemeinschaftsaufgaben gemäß Art. 91a und b GG,
Sonderbelastungsausgleich gemäß Art. 106 Abs. 8 GG,
Umsatzsteuerverteilung
    III. Einfache und extreme Haushaltsnotlage als Voraussetzung für
Sanierungshilfen - Verfassungsrechtliche Maßstäbe zur Feststellung eines
Sanierungsfalls; Bedeutung und Maßstäbe hinreichender
Eigenanstrengungen des Notlagenlandes
C.   Würdigung der Berliner Haushaltslage
- nach bisheriger Rechtsprechung
- alternative Indikatoren
- Eigenanstrengungen und Konsolidierungsspielräume
D.   Alternative Lösungsmodelle für den Sanierungsfall im Bundesstaat 
E.   Abschließende Stellungnahmen 

Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 26. April 2006 ("Haushaltsnotlage des Landes Berlin")

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Montag, 24. April 2006, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.

Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind 30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.

Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.

Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen- Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.

Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.

Fahrzeuge der Fernsehteams

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortrag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich. Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.