Bundesverfassungsgericht

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Vorlage des OVG zur Befreiung des SSW von der 5 v.H.-Sperrklausel erneut unzulässig

Pressemitteilung Nr. 16/2005 vom 16. Februar 2005

Beschluss vom 14. Februar 2005
2 BvL 1/05

Bereits zum zweiten Mal hat die 2. Kammer des Zweiten Senats eine Vorlage des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) zur wahlrechtlichen Privilegierung von Parteien der dänischen Minderheit für unzulässig erklärt.

Sachverhalt und rechtlicher Hintergrund:

Seit 1955 sieht das Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein für Parteien der dänischen Minderheit eine Befreiung von der 5 v.H.- Sperrklausel vor. Bis zur Einführung des Zweistimmenwahlrechts im Oktober 1997 hatte jeder Wähler nur eine Stimme, die sowohl für die Mehrheitswahl in den Wahlkreisen als auch für die Wahl aus den Landeslisten gezählt wurde. Da der als Partei der dänischen Minderheit auftretende Südschleswigsche Wählerverband (SSW) nur in den Wahlkreisen Schleswig und Pinneberg-Nord Direktkandidaten aufstellte, konnte er nur in diesen Landesteilen Stimmen erringen. Bei der Landtagswahl vom 27. Februar 2000, die auf der Grundlage des geänderten Wahlrechts durchgeführt wurde, konnte der SSW über die Zweitstimme nun auch in den holsteinischen Wahlkreisen gewählt werden, in denen die Partei keine Direktkandidaten aufgestellt hatte. Im Rahmen eines Wahlprüfungsbeschwerde-Verfahrens hat das Schleswig- Holsteinische OVG dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift, die die Parteien der dänischen Minderheit von der 5 v.H.-Sperrklausel ausnimmt, verfassungsgemäß ist. Die erste Vorlage hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2004 für unzulässig erklärt. Auch die neuerliche Vorlage erweist sich als unzulässig.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Das vorlegende Gericht setzt sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite des Spielraums auseinander, der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlsystems zukommt.

Nach Ansicht des OVG kann dem SSW die Stellung als Minderheitspartei nur hinsichtlich des Landesteils Schleswig sowie dem Wahlkreis Pinneberg- Nord zuerkannt werden. Außerhalb dieser Regionen sei die Privilegierung nicht gerechtfertigt, da dort eine dänische Minderheit nicht vorhanden sei.

Dazu heißt es in den Gründen der Entscheidung: Nach der Landesverfassung von Schleswig-Holstein ist der Landtag das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung. Als Volksvertretung repräsentiert er das Landesvolk und wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten; korrespondierend dazu vertreten die Abgeordneten das ganze Volk. Von Wesen und Funktion des Landtages ist dieser daher stets auf das gesamte Gebiet des Landes Schleswig-Holstein hin ausgerichtet. Dies gilt auch in Ansehung der - möglicherweise räumlich beschränkten - besonderen Interessen einer nationalen Minderheit. Denn die Rechtfertigung einer wahlrechtlichen Sonderregelung ergibt sich auch insoweit gerade aus dem Anliegen, der nationalen Minderheit zur Vertretung ihrer spezifischen Belange die Tribüne des Parlaments zu eröffnen. Wenn damit einer Partei, jedenfalls in einem Teilbereich des Wahlgebiets, Funktion und Status einer anerkannten Minderheitspartei zukommt, so muss sich diese Eigenschaft zwangsläufig im gesamten Wahlgebiet auswirken.

Darüber hinaus würde die Befreiung von der 5 v.H.-Sperrklausel ausschließlich im Landesteil Schleswig eine Änderung des Wahlsystems bedeuten. Denn es müssten die Stimmen, die für den SSW in Schleswig abgegeben werden, von den im übrigen Land erzielten Stimmen unterschieden werden. Für den SSW fände damit im Ergebnis nicht mehr eine Wahl nach Landeslisten, sondern eine nach Landesteillisten statt.

Schließlich verkennt das OVG, dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber für die Gestaltung des Wahlsystems eine zweckmäßige oder rechtspolitisch vorzugswürdige Lösung gefunden hat. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grundsätze zu überwachen. Ob aber eine Verhältniswahl nach Landeslisten, nach Landesteil-, nach Bezirks- oder nach Kreislisten erfolgt, obliegt der Entscheidung des Wahlgesetzgebers. Eine auf den SSW beschränkte verfassungsrechtliche Pflicht zur Aufstellung von Landesteillisten ist nicht ersichtlich.

Karlsruhe, den 16. Februar 2005