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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- Zweiter Senat -

Karlsruhe, den 26.02.2008

Geschäftsverteilung
für das Geschäftsjahr 2008

Die Geschäftsverteilung wird ab dem Ausscheiden des Vizepräsidenten Hassemer (§ 98 BVerfGG) und der Ernennung des Bundesverfassungsrichters / der Bundesverfassungsrichterin N.N. (§ 10 BVerfGG) wie folgt geändert:

I.

  1. In Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b GG (§ 13 Nr. 8a BVerfGG), in Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Artikel 100 Abs. 1 GG (§ 13 Nr. 11 BVerfGG) und in Verfahren über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes (§ 13 Nr. 11a BVerfGG) erfolgt die Bestellung des Berichterstatters in Zuordnung zu den aus Nr. I der Anlage ersichtlichen Rechtsgebieten.
  2. In den Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 GG (§ 13 Nr. 6 BVerfGG), der Vorlagen nach Artikel 100 Abs. 3 GG (§ 13 Nr. 13 BVerfGG) und der sonstigen Fälle nach Artikel 93 Abs. 3 GG (§ 13 Nr. 15 BVerfGG) orientiert sich die Bestellung des Berichterstatters an den aus Nr. I der Anlage ersichtlichen Rechtsgebieten und maßgeblich daran, welcher Richter angesichts der Geschäftslage das Verfahren gegenwärtig am wirksamsten fördern kann.

II.

In den übrigen Verfahrensarten erfolgt die Bestellung des Berichterstatters nach Maßgabe der aus Nr. II der Anlage ersichtlichen Verteilung.

III.

In Fällen der nicht nur kurzfristigen Dienstunfähigkeit oder der nachhaltigen Überlastung eines Richters kann abweichend von der unter I und II geregelten Geschäftsverteilung ein anderer Richter zum Berichterstatter bestellt werden.

 

Hassemer Broß Osterloh
Di Fabio Mellinghoff Lübbe-Wolff
Gerhardt Landau