Aufgaben, Verfahren und Organisation - Geschäftsverteilung 2006 - Zweiter Senat - Kammerbesetzung

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- Zweiter Senat -

Karlsruhe, den 06.12.2005

B e s c h l u s s

Für das Geschäftsjahr 2006 werden gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BVerfGG drei Kammern in folgender Besetzung gebildet:

1. Kammer Vizepräsident Hassemer
BVR Di Fabio
BVR Landau
2. Kammer BVR Broß
BVRin Lübbe-Wolff
BVR Gerhardt
3. Kammer BVR Broß
BVRin Osterloh
BVR Mellinghoff

Bei Verhinderung ordentlicher Kammermitglieder treten

  1. für die Mitglieder der 1. Kammer die Mitglieder der 2. Kammer, sodann die Mitglieder der 3. Kammer,
  2. für die Mitglieder der 2. Kammer die Mitglieder der 3. Kammer, sodann die Mitglieder der 1. Kammer,
  3. für die Mitglieder der 3. Kammer die Mitglieder der 1. Kammer, sodann die Mitglieder der 2. Kammer,

jeweils mit dem dienstjüngsten Mitglied (§ 8 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts) beginnend, als Stellvertreter ein.

Die 1. Kammer ist für die Verfassungsbeschwerden und Vorlagen (§ 81a BVerfGG) aus den Dezernaten ihrer ordentlichen Mitglieder zuständig.

Die 2. Kammer ist für Verfassungsbeschwerden und Vorlagen (§ 81a BVerfGG) aus dem Dezernat des Richters Broß mit Ausnahme des Rechtsgebietes der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (I.5.) und aus den Dezernaten der Richterin Lübbe-Wolff und des Richters Gerhardt für alle Rechtsgebiete zuständig.

Die 3. Kammer ist für Verfassungsbeschwerden und Vorlagen (§ 81a BVerfGG) aus dem Dezernat des Richters Broß hinsichtlich des Rechtsgebietes der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (I.5.) und aus den Dezernaten der Richterin Osterloh und des Richters Mellinghoff für alle Rechtsgebiete zuständig.

Hassemer Broß Osterloh
Di Fabio Mellinghoff Lübbe-Wolff
Gerhardt Landau