Copyright © 2012 BVerfG
|
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- Zweiter Senat -
|
|
Karlsruhe, den 02.12.2003
|
Geschäftsverteilung für das
Geschäftsjahr 2004
I.
- In Verfassungsbeschwerde-Verfahren nach Artikel 93
Abs. 1 Nr. 4a und 4b GG (§ 13 Nr. 8a
BVerfGG), in Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach
Artikel 100 Abs. 1 GG (§ 13 Nr. 11
BVerfGG) und in Verfahren über die Vereinbarkeit eines
Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines
Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach
§ 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes (§ 13
Nr. 11a BVerfGG) erfolgt die Bestellung des Berichterstatters
in Zuordnung zu den aus Nr. I der Anlage ersichtlichen
Rechtsgebieten.
- In den Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach
Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 GG (§ 13
Nr. 6 BVerfGG), der Vorlagen nach Artikel 100
Abs. 3 GG (§ 13 Nr. 13 BVerfGG) und
der sonstigen Fälle nach Artikel 93
Abs. 2 GG (§ 13 Nr. 15 BVerfGG)
orientiert sich die Bestellung des Berichterstatters an den aus
Nr. I der Anlage ersichtlichen Rechtsgebieten und
maßgeblich daran, welcher Richter angesichts der
Geschäftslage das Verfahren gegenwärtig am
wirksamsten fördern kann.
II.
In den übrigen Verfahrensarten erfolgt die
Bestellung des Berichterstatters nach Maßgabe der aus
Nr. II der Anlage ersichtlichen Verteilung.
III.
In Fällen der nicht nur kurzfristigen
Dienstunfähigkeit oder der nachhaltigen Überlastung eines
Richters kann abweichend von der unter I und II geregelten
Geschäftsverteilung ein anderer Richter zum Berichterstatter
bestellt werden.
| Hassemer |
Jentsch |
Broß |
| Osterloh |
Di Fabio |
Mellinghoff |
| Lübbe-Wolff |
|
Gerhardt |