Copyright © 2012 BVerfG
|
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- Zweiter Senat -
|
|
Karlsruhe, den 13.12.2002
|
Geschäftsverteilung für das
Geschäftsjahr 2003
I.
- In Verfassungsbeschwerde-Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr.
4a und 4b GG (§ 13 Nr. 8a BVerfGG), in Verfahren der
konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG (§ 13
Nr. 11 BVerfGG) und in Verfahren über die Vereinbarkeit
eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung
eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage
nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes
(§ 13 Nr. 11a BVerfGG) erfolgt die Bestellung des
Berichterstatters in Zuordnung zu den aus Nr. I der Anlage
ersichtlichen Rechtsgebieten.
- In den Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Art.
93 Abs. 1 Nr. 2 GG (§ 13 Nr. 6 BVerfGG), der Vorlagen nach
Art. 100 Abs. 3 GG (§ 13 Nr. 13 BVerfGG) und der sonstigen
Fälle nach Art. 93 Abs. 2 GG (§ 13 Nr. 15 BVerfGG)
orientiert sich die Bestellung des Berichterstatters an den aus
Nr. I der Anlage ersichtlichen Rechtsgebieten und
maßgeblich daran, welcher Richter angesichts der
Geschäftslage das Verfahren gegenwärtig am
wirksamsten fördern kann.
II.
In den übrigen Verfahrensarten erfolgt die
Bestellung des Berichterstatters nach Maßgabe der aus Nr. II
der Anlage ersichtlichen Verteilung.
III.
In Fällen der nicht nur kurzfristigen
Dienstunfähigkeit oder der nachhaltigen Überlastung eines
Richters kann abweichend von der unter I und II geregelten
Geschäftsverteilung ein anderer Richter zum Berichterstatter
bestellt werden.
| Hassemer |
Sommer |
Jentsch |
| Broß |
Osterloh |
Di Fabio |
| Mellinghoff |
|
Lübbe-Wolff |