Aufgaben, Verfahren und Organisation - Geschäftsverteilung 2003 - Zweiter Senat - Geschäftsverteilungs-Beschluss

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- Zweiter Senat -

Karlsruhe, den 15.07.2003

Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2003

Die Geschäftsverteilung wird ab dem Ausscheiden von Bundesverfassungsrichter Sommer (§ 98 BVerfGG) und der Ernennung des Bundesverfassungsrichters Gerhardt (§ 10 BVerfGG) wie folgt geändert:

I.

  1. In Verfassungsbeschwerde-Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b GG (§ 13 Nr. 8a BVerfGG), in Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG (§ 13 Nr. 11 BVerfGG) und in Verfahren über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes (§ 13 Nr. 11a BVerfGG) erfolgt die Bestellung des Berichterstatters in Zuordnung zu den aus Nr. I der Anlage ersichtlichen Rechtsgebieten.
  2. In den Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG (§ 13 Nr. 6 BVerfGG), der Vorlagen nach Art. 100 Abs. 3 GG (§ 13 Nr. 13 BVerfGG) und der sonstigen Fälle nach Art. 93 Abs. 2 GG (§ 13 Nr. 15 BVerfGG) orientiert sich die Bestellung des Berichterstatters an den aus Nr. I der Anlage ersichtlichen Rechtsgebieten und maßgeblich daran, welcher Richter angesichts der Geschäftslage das Verfahren gegenwärtig am wirksamsten fördern kann.

II.

In den übrigen Verfahrensarten erfolgt die Bestellung des Berichterstatters nach Maßgabe der aus Nr. II der Anlage ersichtlichen Verteilung.

III.

In Fällen der nicht nur kurzfristigen Dienstunfähigkeit oder der nachhaltigen Überlastung eines Richters kann abweichend von der unter I und II geregelten Geschäftsverteilung ein anderer Richter zum Berichterstatter bestellt werden.

Hassemer Sommer Jentsch
Broß Osterloh Di Fabio
Mellinghoff Lübbe-Wolff