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Gesamtübersicht
(Teil A und Teil B)
gem. Geschäftsverteilungs-Beschluss des Ersten Senats vom
17. Dezember 2002
für das Geschäftsjahr 2003 - Teil B
Soweit sich Verfahren nicht nach Teil A zuteilen
lassen, werden sie in Fortsetzung des durch Beschluss des Senats
vom 9. August 1995 eingeführten Umlaufverfahrens zugeteilt.
Maßgebend für die Zuteilung sind danach folgende
Grundsätze:
- Die Zuteilung der eingehenden Umlaufverfahren richtet sich
jeweils nach den Zuteilungszahlen des letzten Stichtages in
folgender Weise:
Zunächst erhält der Richter, der zum vorigen
Stichtag insgesamt (nach Teil A und Teil B) die geringste Zahl
von Verfahren zugeteilt erhalten hat, so viele Umlaufverfahren
zugeteilt, bis der Unterschied zu dem Richter mit der
nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist.
Anschließend werden die weiteren Umlaufverfahren in der
Reihenfolge des Eingangs abwechselnd auf diese beiden Richter
verteilt, bis der Unterschied zu dem Richter mit der
nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist. Die
weiteren Verfahren werden sodann unter diesen drei Richtern
abwechselnd in der Reihenfolge des Eingangs zugeteilt, bis der
Unterschied zu dem Richter mit der nächsthöheren
Zuteilungszahl ausgeglichen ist, und so weiter. Sind alle
Richter einbezogen, wird die Zuteilung im Umlauf auf einen
neuen Stichtag bezogen; dieser ist der Letzte des Monats,
für den beim Ausgleich die Statistik vorliegt. Liegt nach
dem Ende des Ausgleichs noch keine neue Statistik vor, werden
die Umlaufverfahren bis zum neuen Stichtag unter allen Richtern
in der bisherigen Reihenfolge gleichmäßig verteilt.
Bei gleichen Zuteilungszahlen beginnt die Zuteilung jeweils mit
dem dienstjüngeren Richter.
- Von diesem Verfahren sind das Dezernat
Bundesverfassungsrichterin Hohmann-Dennhardt vollständig
und das Dezernat Präsident Papier zu drei Viertel
ausgenommen, was bedeutet, dass bei der Zuteilung die auf das
Dezernat Präsident Papier entfallenden Verfahren vierfach
zählen.
- Mit dem Geschäftsjahr 2003 beginnt das
Zuteilungsverfahren nicht von neuem, sondern es wird das nach
dem letzten Stichtag des Vorjahres laufende Zuteilungsverfahren
gemäß den vorstehenden Grundsätzen
fortgeführt.
- Maßgebend für die Reihenfolge der Eintragung ist
bei Umschreibungen aus dem Allgemeinen Register (§ 61 Abs.
2 GOBVerfG) der Eingang des Verfahrens beim Leiter der
Geschäftsstelle; Entsprechendes gilt, wenn ein
zunächst nach Teil A zugeteiltes Verfahren
nachträglich im Umlaufverfahren zugeteilt wird. Im
Übrigen bestimmt sich die Reihenfolge der Eintragung nach
dem durch den Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkt. Gehen
mehrere Sachen gleichzeitig ein, so entscheidet die
alphabetische Reihenfolge, bezogen auf den Namen des
Beschwerdeführers oder den Ortsnamen des Sitzes der
Institution oder des Gerichts, bei gleichem Sitz zweier oder
mehrerer Institutionen die Bezeichnung der Institution. Gehen
zu einem im Umlauf zugeteilten Verfahren gleichzeitig oder
später weitere tatsächlich oder/und rechtlich
gleichgelagerte Verfahren ein, so sind auch diese dem für
das erste Eingangsverfahren zuständigen Richter
außerhalb der maßgeblichen Zuteilungsfolge
zuzuweisen, selbst wenn er im Zeitpunkt der Zuteilung vom
Umlaufverfahren ausgenommen ist.
Umlaufverfahren, in denen ein Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt ist (Eilsachen), werden sofort
zur Zuteilung vorgelegt und jeweils dem Berichterstatter
zugeteilt, der im Anschluss an die bereits zugeteilten und die
dem Senatsvorsitzenden zur Zuteilung vorliegenden Verfahren an
der Reihe ist; das gilt auch dann, wenn vorher noch weitere
Umlaufverfahren eingegangen, aber noch nicht zur Zuteilung
vorgelegt worden sind. Die weitere Reihenfolge der Zuteilung
bestimmt sich wieder nach den allgemein geltenden Vorschriften
unter Berücksichtigung der zugeteilten Eilsachen.