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Gesamtübersicht
(Teil A und Teil B)
gem. Geschäftsverteilungs-Beschluss des Ersten Senats vom
5. Dezember 2001
für das Geschäftsjahr 2002 - Teil B
Soweit sich Verfahren nicht nach Teil A zuteilen
lassen, werden sie in Fortsetzung des durch Beschluss des Senats
vom 9. August 1995 eingeführten Umlaufverfahrens
zugeteilt. Maßgebend für die Zuteilung sind danach
folgende Grundsätze:
- Die Zuteilung der eingehenden Umlaufverfahren richtet sich
jeweils nach den Zuteilungszahlen des letzten Stichtages in
folgender Weise:
Zunächst erhält der Richter, der zum vorigen Stichtag
insgesamt (nach Teil A und Teil B) die geringste Zahl
von Verfahren zugeteilt erhalten hat, so viele Umlaufverfahren
zugeteilt, bis der Unterschied zu dem Richter mit der
nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist.
Anschließend werden die weiteren Umlaufverfahren in der
Reihenfolge des Eingangs abwechselnd auf diese beiden Richter
verteilt, bis der Unterschied zu dem Richter mit der
nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist. Die
weiteren Verfahren werden sodann unter diesen drei Richtern
abwechselnd in der Reihenfolge des Eingangs zugeteilt, bis der
Unterschied zu dem Richter mit der nächsthöheren
Zuteilungszahl ausgeglichen ist, und so weiter. Sind alle
Richter einbezogen, wird die Zuteilung im Umlauf auf einen
neuen Stichtag bezogen; dieser ist der Letzte des Monats,
für den beim Ausgleich die Statistik seit mindestens
fünf Arbeitstagen ausgedruckt vorliegt. Liegt nach dem
Ende des Ausgleichs noch keine gedruckte neue Statistik seit
fünf Tagen vor, werden die Umlaufverfahren bis zum neuen
Stichtag unter allen Richtern in der bisherigen Reihenfolge
gleichmäßig verteilt. Bei gleichen Zuteilungszahlen
beginnt die Zuteilung jeweils mit dem dienstjüngeren
Richter.
- Von diesem Verfahren sind das Dezernat
Bundesverfassungsrichter Steiner vollständig und das
Dezernat Vizepräsident Papier zur Hälfte ausgenommen,
was bedeutet, dass bei der Zuteilung die auf das Dezernat
Vizepräsident Papier entfallenden Verfahren doppelt
zählen.
- Mit dem Geschäftsjahr 2002 beginnt das
Zuteilungsverfahren nicht von neuem, sondern es wird das nach
dem letzten Stichtag des Vorjahres laufende Zuteilungsverfahren
gemäß den vorstehenden Grundsätzen
fortgeführt.
-
Maßgebend für die Reihenfolge der Eintragung ist
bei Umschreibungen aus dem Allgemeinen Register
(§ 61 Abs. 2 GOBVerfG) der Eingang des
Verfahrens beim Leiter der Geschäftsstelle;
Entsprechendes gilt, wenn ein zunächst nach
Teil A zugeteiltes Verfahren nachträglich im
Umlaufverfahren zugeteilt wird. Im Übrigen bestimmt
sich die Reihenfolge der Eintragung nach dem durch den
Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkt. Gehen mehrere
Sachen gleichzeitig ein, so entscheidet die alphabetische
Reihenfolge, bezogen auf den Namen des
Beschwerdeführers oder den Ortsnamen des Sitzes der
Institution oder des Gerichts, bei gleichem Sitz zweier
oder mehrerer Institutionen die Bezeichnung der
Institution. Gehen zu einem im Umlauf zugeteilten Verfahren
gleichzeitig oder später weitere tatsächlich
oder/und rechtlich gleichgelagerte Verfahren ein, so sind
auch diese dem für das erste Eingangsverfahren
zuständigen Richter außerhalb der
maßgeblichen Zuteilungsfolge zuzuweisen, selbst wenn
er im Zeitpunkt der Zuteilung vom Umlaufverfahren
ausgenommen ist.
Umlaufverfahren, in denen ein Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt ist (Eilsachen), werden
sofort zur Zuteilung vorgelegt und jeweils dem
Berichterstatter zugeteilt, der im Anschluss an die bereits
zugeteilten und die dem Senatsvorsitzenden zur Zuteilung
vorliegenden Verfahren an der Reihe ist; das gilt auch
dann, wenn vorher noch weitere Umlaufverfahren eingegangen,
aber noch nicht zur Zuteilung vorgelegt worden sind. Die
weitere Reihenfolge der Zuteilung bestimmt sich wieder nach
den allgemein geltenden Vorschriften unter
Berücksichtigung der zugeteilten Eilsachen.