Aufgaben, Verfahren und Organisation - Geschäftsverteilung 2001 - Zweiter Senat - Kammerbesetzung

Copyright © 2012 BVerfG

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- Zweiter Senat -

Karlsruhe, den 7.12.2000

B e s c h l u s s

Für das Geschäftsjahr 2001 werden gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BVerfGG vier Kammern in folgender Besetzung gebildet:

1. Kammer: BVR Sommer
BVR Broß
BVR N.N.
2. Kammer BVR Sommer
BVRin Osterloh
BVR Di Fabio
3. Kammer: Präsidentin Limbach
BVR Hassemer
BVR N.N.
4. Kammer: Präsidentin Limbach
BVR Jentsch
BVR Di Fabio

Bei Verhinderung ordentlicher Kammermitglieder treten

  1. für die Mitglieder der 1. Kammer die Mitglieder der 2. Kammer, sodann die Mitglieder der 3. Kammer, sodann die Mitglieder der 4. Kammer,
  2. für die Mitglieder der 2. Kammer die Mitglieder der 3. Kammer, sodann die Mitglieder der 4. Kammer, sodann die Mitglieder der 1. Kammer,
  3. für die Mitglieder der 3. Kammer die Mitglieder der 4. Kammer, sodann die Mitglieder der 1. Kammer, sodann die Mitglieder der 2. Kammer und
  4. für die Mitglieder der 4. Kammer die Mitglieder der 1. Kammer, sodann die Mitglieder der 2. Kammer, sodann die Mitglieder der 3. Kammer

jeweils mit dem dienstjüngsten Mitglied (§ 8 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts) beginnend, als Stellvertreter ein.

Die 1. Kammer ist für die Verfassungsbeschwerden und Vorlagen (§ 81a BVerfGG) aus dem Dezernat des Richters Sommer mit Ausnahme des Ausländerrechts, aus dem Dezernat des Richters Broß für alle Rechtsgebiete und aus dem Dezernat des Richters N.N. nur hinsichtlich des Asylrechts zuständig.

Die 2. Kammer ist für die Verfassungsbeschwerden und Vorlagen (§ 81a BVerfGG) aus dem Dezernat des Richters Sommer hinsichtlich des Ausländerrechts, aus dem Dezernat der Richterin Osterloh für alle Rechtsgebiete und aus dem Dezernat des Richters Di Fabio hinsichtlich des Ausländerrechts und des Asylrechts zuständig.

Die 3. Kammer ist für die Verfassungsbeschwerden und Vorlagen (§ 81a BVerfGG) aus den Dezernaten der Richter Hassemer und N.N. zuständig, bei dem Dezernat des Richters N.N. jedoch mit Ausnahme des Asylrechts.

Die 4. Kammer ist für die Verfassungsbeschwerden und Vorlagen (§ 81a BVerfGG) aus den Dezernaten ihrer ordentlichen Mitglieder zuständig, bei dem Dezernat des Richters Di Fabio jedoch mit Ausnahme des Ausländer- und Asylrechts.

 

Limbach Sommer Jentsch
Hassemer Broß Osterloh
Di Fabio