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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- Erster Senat -
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Karlsruhe, den 06.12.2000
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Geschäftsverteilung für das
Geschäftsjahr 2001
I.
Die verfahrenseinleitenden Anträge werden
- nach originären Sachgebieten (Teil A) und
- in einem Umlaufverfahren (Teil B)
auf die einzelnen Richter verteilt.
II.
Zu I.1.
- Die Sachgebiete für jeden Richter ergeben sich aus der
anliegenden Gesamtübersicht (Teil A); zu den Sachgebieten
gehören auch die Verfahren, in denen Rügen aus
Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG überwiegen.
Ist ein Richter für ein bestimmtes Grundrecht
zuständig und wird in einem Verfahren überwiegend die
Verletzung dieses Grundrechts gerügt, so ist ihm das
Verfahren zuzuteilen. Die Zuständigkeit umfasst auch die
in dem jeweiligen Sachgebiet anhängigen Verfahren aus den
Vorjahren.
- Liegen in der Person des Berichterstatters Gründe
gemäß §§ 18, 19 BVerfGG vor, wird aus
dessen Kammer das dienstälteste Mitglied zum
Berichterstatter bestellt.
- Wird ein Verfahren aus dem Allgemeinen Register
nachträglich in das Verfahrensregister umgeschrieben
(§ 61 Abs. 2 GOBVerfG), ist für die
Zuteilung die Fassung der Gesamtübersicht (Teil A) im
Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrens beim Leiter der
Geschäftsstelle maßgebend.
- Das in den Ersten Senat zu wählende neue
Senatsmitglied ist vom Zeitpunkt der Ernennung zuständig
für die Sachgebiete: Arbeitsrecht (einschließlich
betrieblicher Altersversorgung), Recht der
Arbeitnehmerüberlassung, Mutterschutzrecht, soweit es
nicht zum Sozialrecht gehört, Vereinigungsfreiheit
- Art. 9 Abs. 1 GG -, Hochschulrecht
(einschließlich Promotions- und Habilitationsrecht, nicht
jedoch sonstiges Hochschulausbildungs- und
Hochschulprüfungsrecht), Freiheit von Kunst und
Wissenschaft, Forschung und Lehre - Art. 5 Abs. 3
GG -, Petitionsrecht - Art. 17 GG -,
Kindergeldrecht sowie Kostenrecht und
Prozesskostenhilfeverfahren, soweit Gebiete der originären
Dezernatszuständigkeit betroffen sind.
Sämtliche zum Zeitpunkt der Ernennung noch unerledigten
Verfahren im Dezernat des ausscheidenden
Bundesverfassungsrichters (auch der dem Dezernat zugeteilten
Umlaufverfahren) gehen auf das Dezernat des neuen
Senatsmitglieds über.
Zu I.2.
Soweit sich Verfahren nicht nach Teil A zuteilen
lassen, werden sie in Fortsetzung des durch Beschluss des Senats
vom 9. August 1995 eingeführten Umlaufverfahrens
zugeteilt. Maßgebend für die Zuteilung sind danach
folgende Grundsätze:
- Die Zuteilung der eingehenden Umlaufverfahren richtet sich
jeweils nach den Zuteilungszahlen des letzten Stichtages in
folgender Weise:
Zunächst erhält der Richter, der zum vorigen Stichtag
insgesamt (nach Teil A und Teil B) die geringste Zahl
von Verfahren zugeteilt erhalten hat, so viele Umlaufverfahren
zugeteilt, bis der Unterschied zu dem Richter mit der
nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist.
Anschließend werden die weiteren Umlaufverfahren in der
Reihenfolge des Eingangs abwechselnd auf diese beiden Richter
verteilt, bis der Unterschied zu dem Richter mit der
nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist. Die
weiteren Verfahren werden sodann unter diesen drei Richtern
abwechselnd in der Reihenfolge des Eingangs zugeteilt, bis der
Unterschied zu dem Richter mit der nächsthöheren
Zuteilungszahl ausgeglichen ist, und so weiter. Sind alle
Richter einbezogen, wird die Zuteilung im Umlauf auf einen
neuen Stichtag bezogen; dieser ist der Letzte des Monats,
für den beim Ausgleich die Statistik seit mindestens
fünf Arbeitstagen ausgedruckt vorliegt. Liegt nach dem
Ende des Ausgleichs noch keine gedruckte neue Statistik seit
fünf Tagen vor, werden die Umlaufverfahren bis zum neuen
Stichtag unter allen Richtern in der bisherigen Reihenfolge
gleichmäßig verteilt. Bei gleichen Zuteilungszahlen
beginnt die Zuteilung jeweils mit dem dienstjüngeren
Richter.
- Von diesem Verfahren sind das Dezernat
Bundesverfassungsrichter Steiner vollständig und das
Dezernat Vizepräsident Papier zur Hälfte ausgenommen,
was bedeutet, dass bei der Zuteilung die auf das Dezernat
Vizepräsident Papier entfallenden Verfahren doppelt
zählen.
- Mit dem Geschäftsjahr 2001 beginnt das
Zuteilungsverfahren nicht von neuem, sondern es wird das nach
dem letzten Stichtag des Vorjahres laufende Zuteilungsverfahren
gemäß den vorstehenden Grundsätzen
fortgeführt.
- Maßgebend für die Reihenfolge der Eintragung ist
bei Umschreibungen aus dem Allgemeinen Register (§ 61
Abs. 2 GOBVerfG) der Eingang des Verfahrens beim Leiter
der Geschäftsstelle; Entsprechendes gilt, wenn ein
zunächst nach Teil A zugeteiltes Verfahren
nachträglich im Umlaufverfahren zugeteilt wird. Im
Übrigen bestimmt sich die Reihenfolge der Eintragung nach
dem durch den Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkt. Gehen
mehrere Sachen gleichzeitig ein, so entscheidet die
alphabetische Reihenfolge, bezogen auf den Namen des
Beschwerdeführers oder den Ortsnamen des Sitzes der
Institution oder des Gerichts, bei gleichem Sitz zweier oder
mehrerer Institutionen die Bezeichnung der Institution. Gehen
zu einem im Umlauf (Teil B) zugeteilten Verfahren
gleichzeitig oder später weitere tatsächlich oder/und
rechtlich gleich gelagerte Verfahren ein, so sind auch diese
dem für das erste Eingangsverfahren zuständigen
Richter außerhalb der maßgeblichen Zuteilungsfolge
zuzuweisen, selbst wenn er im Zeitpunkt der Zuteilung vom
Umlaufverfahren ausgenommen ist.
Umlaufverfahren, in denen ein Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt ist (Eilsachen), werden sofort
zur Zuteilung vorgelegt und jeweils dem Berichterstatter
zugeteilt, der im Anschluss an die bereits zugeteilten und die
dem Senatsvorsitzenden zur Zuteilung vorliegenden Verfahren an
der Reihe ist; das gilt auch dann, wenn vorher noch weitere
Umlaufverfahren eingegangen, aber noch nicht zur Zuteilung
vorgelegt worden sind. Die weitere Reihenfolge der Zuteilung
bestimmt sich wieder nach den allgemein geltenden Vorschriften
unter Berücksichtigung der zugeteilten Eilsachen.
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