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Gesamtübersicht
(Teil A und Teil B)
gem. Geschäftsverteilungs-Beschluß des
Ersten Senats vom 1. Dezember 2000
für das Geschäftsjahr 2001 - Teil B
Soweit sich Verfahren nicht nach Teil A zuteilen
lassen, werden sie in Fortsetzung des durch Beschluß des
Senats vom 9. August 1995 eingeführten
Umlaufverfahrens zugeteilt. Maßgebend für die Zuteilung
sind danach folgende Grundsätze:
- Die Zuteilung der eingehenden Umlaufverfahren richtet sich
jeweils nach den Zuteilungszahlen des letzten Stichtages in
folgender Weise:
Zunächst erhält der Richter, der zum vorigen Stichtag
insgesamt (nach Teil A und Teil B) die geringste Zahl
von Verfahren zugeteilt erhalten hat, so viele Umlaufverfahren
zugeteilt, bis der Unterschied zu dem Richter mit der
nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist.
Anschließend werden die weiteren Umlaufverfahren in der
Reihenfolge des Eingangs abwechselnd auf diese beiden Richter
verteilt, bis der Unterschied zu dem Richter mit der
nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist. Die
weiteren Verfahren werden sodann unter diesen drei Richtern
abwechselnd in der Reihenfolge des Eingangs zugeteilt, bis der
Unterschied zu dem Richter mit der nächsthöheren
Zuteilungszahl ausgeglichen ist, und so weiter. Sind alle
Richter einbezogen, wird die Zuteilung im Umlauf auf einen
neuen Stichtag bezogen; dieser ist der Letzte des Monats,
für den beim Ausgleich die Statistik seit mindestens
fünf Arbeitstagen ausgedruckt vorliegt. Liegt nach dem
Ende des Ausgleichs noch keine gedruckte neue Statistik seit
fünf Tagen vor, werden die Umlaufverfahren bis zum neuen
Stichtag unter allen Richtern in der bisherigen Reihenfolge
gleichmäßig verteilt. Bei gleichen Zuteilungszahlen
beginnt die Zuteilung jeweils mit dem dienstjüngeren
Richter.
- Von diesem Verfahren sind das Dezernat
Bundesverfassungsrichter Steiner vollständig und das
Dezernat Vizepräsident Papier zur Hälfte ausgenommen,
was bedeutet, daß bei der Zuteilung die auf das Dezernat
Vizepräsident Papier entfallenden Verfahren doppelt
zählen.
- Mit dem Geschäftsjahr 2001 beginnt das
Zuteilungsverfahren nicht von neuem, sondern es wird das nach
dem letzten Stichtag des Vorjahres laufende Zuteilungsverfahren
gemäß den vorstehenden Grundsätzen
fortgeführt.
- Maßgebend für die Reihenfolge der Eintragung ist
bei Umschreibungen aus dem Allgemeinen Register (§ 61
Abs. 2 GOBVerfG) der Eingang des Verfahrens beim Leiter
der Geschäftsstelle; Entsprechendes gilt, wenn ein
zunächst nach Teil A zugeteiltes Verfahren
nachträglich im Umlaufverfahren zugeteilt wird. Im
übrigen bestimmt sich die Reihenfolge der Eintragung nach
dem durch den Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkt. Gehen
mehrere Sachen gleichzeitig ein, so entscheidet die
alphabetische Reihenfolge, bezogen auf den Namen des
Beschwerdeführers oder den Ortsnamen des Sitzes der
Institution oder des Gerichts, bei gleichem Sitz zweier oder
mehrerer Institutionen die Bezeichnung der Institution. Gehen
zu einem im Umlauf zugeteilten Verfahren gleichzeitig oder
später weitere tatsächlich oder/und rechtlich
gleichgelagerte Verfahren ein, so sind auch diese dem für
das erste Eingangsverfahren zuständigen Richter
außerhalb der maßgeblichen Zuteilungsfolge
zuzuweisen, selbst wenn er im Zeitpunkt der Zuteilung vom
Umlaufverfahren ausgenommen ist.
Umlaufverfahren, in denen ein Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung gestellt ist (Eilsachen), werden sofort
zur Zuteilung vorgelegt und jeweils dem Berichterstatter
zugeteilt, der im Anschluß an die bereits zugeteilten und
die dem Senatsvorsitzenden zur Zuteilung vorliegenden Verfahren
an der Reihe ist; das gilt auch dann, wenn vorher noch weitere
Umlaufverfahren eingegangen, aber noch nicht zur Zuteilung
vorgelegt worden sind. Die weitere Reihenfolge der Zuteilung
bestimmt sich wieder nach den allgemein geltenden Vorschriften
unter Berücksichtigung der zugeteilten Eilsachen.
Karlsruhe, den 06. Dezember 2000
Für die Richtigkeit der Übertragung
Dr. Barnstedt
Direktorin beim Bundesverfassungsgericht
und Präsidialrätin des Ersten Senats