Aufgaben, Verfahren und Organisation - Geschäftsverteilung 2000 - Zweiter Senat - Kammerbesetzung

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- Zweiter Senat -

Karlsruhe, den 15.12.1999

Beschluss

BVR Di Fabio gehört vom Zeitpunkt seines Dienstantritts an Stelle des aus dem Amt ausscheidenden BVR Kirchhof der mit Beschluss vom 7. Dezember 1998 gebildeten 3. Kammer an.

Für das Geschäftsjahr 2000 werden gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BVerfGG vier Kammern in folgender Besetzung gebildet:

1. Kammer BVR Sommer
BVR Broß
BVR Osterloh
2. Kammer BVR Sommer
BVRin Osterloh
BVR Di Fabio
3. Kammer Präsidentin Limbach
BVR Winter
BVR Hassemer
4. Kammer Präsidentin Limbach
BVR Jentsch
BVR Di Fabio

Bei Verhinderung ordentlicher Kammermitglieder treten:

  1. für die Mitglieder der 1. Kammer die Mitglieder der 2. Kammer, sodann die Mitglieder der 3. Kammer, sodann die Mitglieder der 4. Kammer,
  2. für die Mitglieder der 2. Kammer die Mitglieder der 3. Kammer, sodann die Mitglieder der 4. Kammer, sodann die Mitglieder der 1. Kammer,
  3. für die Mitglieder der 3. Kammer die Mitglieder der 4. Kammer, sodann die Mitglieder der 1. Kammer, sodann die Mitglieder der 2. Kammer und
  4. für die Mitglieder der 4. Kammer die Mitglieder der 1. Kammer, sodann die Mitglieder der 2. Kammer, sodann die Mitglieder der 3. Kammer

jeweils mit dem dienstjüngsten Mitglied (§ 8 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts) beginnend, als Stellvertreter ein.

Die 1. Kammer ist für die Verfassungsbeschwerden und Vorlagen (§ 81 BVerfGG) aus den Dezernaten ihrer ordentlichen Mitglieder zuständig, bei dem Dezernat des Richters Sommer jedoch mit Ausnahme des Ausländerrechts,

die 2. Kammer ist für die Verfassungsbeschwerden und Vorlagen (§ 81 BVerfGG) aus dem Dezernat des Richters Sommer hinsichtlich des Ausländerrechts und aus dem Dezernat des Richters Di Fabio hinsichtlich des Ausländerrechts und des Asylrechts zuständig,

die 3. Kammer ist für die Verfassungsbeschwerden und Vorlagen (§ 81 BVerfGG) aus den Dezernaten der Richter Winter und Hassemer zuständig,

die 4. Kammer ist für die Verfassungsbeschwerden und Vorlagen (§ 81 BVerfGG) aus den Dezernaten ihrer ordentlichen Mitglieder zuständig, bei dem Dezernat des Richters Di Fabio jedoch mit Ausnahme des Ausländer- und Asylrechts.

 

Limbach Kirchhof Winter
Sommer Jentsch Hassemer
Broß Osterloh