BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1135/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn P...,
gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 22. Mai 2006 - StVK 223/2006 -, |
b) | den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 19. Mai 2006 - StVK 224/2006 -, |
c) | den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 19. Mai 2006 - StVK 225/2006 -, |
d) | den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 19. Mai 2006 - StVK 227/2006 -, |
e) | den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 19. Mai 2006 - StVK 228/2006 -, |
f) | den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 22. Mai 2006 - StVK 226/2006 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels ausreichender Begründung unzulässig ist.
Die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erforderliche Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss über die Bezeichnung des Hoheitsaktes, durch den der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, hinaus das verfassungsbeschwerdefähige Recht bezeichnen, das durch den angegriffenen Hoheitsakt verletzt sein soll. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde muss ein konkreter Sachverhalt erkennbar werden, nach dem es jedenfalls möglich ist, dass die geltend gemachte Grundrechtsverletzung vorliegt (vgl. BVerfGE 17, 252 <258>; 47, 182 <186 f.>; 52, 303 <327 f.>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, Rn. 71, www.bverfg.de). Richtet die Verfassungsbeschwerde sich gegen gerichtliche Entscheidungen, so gehört zur erforderlichen Darstellung des Sachverhalts, dass die angegriffenen Entscheidungen entweder - sei es im Original oder in Kopie oder Abschrift - vorgelegt oder inhaltlich in einer Weise wiedergegeben werden, die dem Gericht eine verfassungsrechtliche Beurteilung ermöglicht.
Diesen Anforderungen entspricht die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise. Auf Seite 1 der Verfassungsbeschwerdeschrift sind als Angriffsgegenstände die im Rubrum unter a) bis e) aufgeführten Beschlüsse des Landgerichts Regensburg aufgeführt. Von diesen Beschlüssen ist allein der unter e) aufgeführte vollständig beigefügt. Mit diesem Beschluss hat das Landgericht einen Eilantrag des Beschwerdeführers, mit dem dieser sich ohne nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung - der Antrag besteht aus einer handschriftlichen Seite mit wenigen Sätzen und hingeworfenen Satzbruchstücken - an das Gericht wandte, als unzulässig verworfen. Von den unter a) bis d) aufgelisteten Beschlüssen sind jeweils nur Auszüge beigefügt, aus denen ersichtlich ist, dass es sich ebenfalls jeweils um die Verwerfung von Eilanträgen, aus denen beurteilungsfähiger Sachverhalt nicht ersichtlich war, als unzulässig handelt. Vorgelegt wurden darüber hinaus Auszüge aus dem insoweit gleichgelagerten, im Rubrum unter f) aufgeführten Beschluss des Landgerichts vom 22. Mai 2006, deren Beifügung darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer auch diesen Beschluss angreifen will. Abgesehen von diesen beigefügten Unterlagen, die der Beschwerdeführer stellenweise mit handschriftlichen Kommentaren - "Betrug", "Fälschung", "immer der gleiche Betrug", u.ä. - versehen hat, besteht die Verfassungsbeschwerde aus zwei handschriftlichen, rückwärtig mit bei näherer Prüfung nicht zur Verfassungsbeschwerde Gehörigem bedruckten Seiten, die neben der bereits erwähnten Auflistung angegriffener Entscheidungen bruchstückhafte allgemeine Vorwürfe, unter anderem der Verfolgung und Rechtsbeugung, enthalten.
Sollte der Beschwerdeführer erneut, wie zuvor bereits in zahlreichen anderen Verfahren, eine Verfassungsbeschwerde einlegen, die wie die vorliegende jede geordnete Darstellung eines konkreten Sachverhalts vermissen lässt, und es dem Gericht erneut ansinnen, eine unübersichtliche Sammlung bedruckter, handschriftlicher und mit handschriftlichen Kommentaren versehener Blätter daraufhin durchzuforsten, ob es sich um Teile der Beschwerdeschrift, um Teile beigefügter Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren oder um überhaupt nicht zur Verfassungsbeschwerde gehörige bedruckte Rückseiten des vom Beschwerdeführer verwendeten Schreibpapiers handelt, wird das Gericht die Verhängung einer Missbrauchsgebühr in Erwägung ziehen. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgabe, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und die Verwirklichung der Grundrechte des Einzelnen von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 f., vom 13. April 1999 - 2 BvR 539/98 -, NJW-RR 1999, S. 1149 f. und vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, NJW-RR 2005, S. 1721 f.).
Für dieses Mal wird von der Verhängung einer Missbrauchsgebühr nur deshalb abgesehen, weil der Vortrag des Beschwerdeführers Zweifel daran weckt, ob er in der Lage ist, ohne besondere Belehrung und Vorwarnung die elementarsten Anforderungen an die Begründung eines Rechtsbehelfs zu erkennen und sich darauf einzustellen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß | Lübbe-Wolff | Gerhardt |