BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2109/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...
Brönnerstraße 22, Frankfurt am Main -
gegen | den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Oktober 1999 - 4 G 1852/99(5) - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin Silke Born |
hier: | Antrag auf Erstattung der notwendigen
Auslagen und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin Silke Born |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG am 27.
November 2000
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zum Zeitpunkt der Erledigung der Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Rechtsanwältin Silke Born gewährt.
Gründe:
I.
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist unbegründet.
1. Eine Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache kommt gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei findet insbesondere im Verfassungsbeschwerde-Verfahren regelmäßig eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht statt. Eine solche kursorische Prüfung entspricht nicht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären. Sie ist auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens, den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners nicht geboten (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 1998 - 2 BvR 356/97 -, in Juris; stRspr).
Die Bedenken gegen eine Entscheidung nach kursorischer Prüfung greifen lediglich dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>).
Hilft die öffentliche Gewalt von sich aus der Beschwer ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren selbst für berechtigt erachtet hat. In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Gewalt ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde tatsächlich stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>).
2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Anordnung, dem Beschwerdeführer die ihm entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 34a BVerfGG zu erstatten, nicht angezeigt.
Zum einen kann die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht unterstellt werden; die Feststellung der Erfolgsaussicht bedürfte vielmehr einer eingehenden Prüfung. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht der Beschwer des Beschwerdeführers nicht auf Grund gewandelter Beurteilung gleichbleibender Sach- und Rechtslage abgeholfen, sondern seine Abänderungsentscheidung auf eine veränderte Sachlage gestützt, die nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers durch das Tunesische Generalkonsulat entstanden sei.
II.
Dem Beschwerdeführer ist die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren.
1. Aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356> m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, S. 889). Deshalb dürfen an das Tatbestandsmerkmal "hinreichende Erfolgsaussicht" als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, S. 889). Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).
2. Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet war, sondern hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) bot. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere aus der Erwägung heraus abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer bereits wegen seines Identitätswechsels unglaubwürdig sei, verfassungsrechtlich bedenkenswerte Gesichtspunkte vorgetragen. Auch den Erwägungen des Gerichts, wonach die Beweismittel schuldhaft (§ 51 Abs. 2 VwVfG) verfristet (§ 51 Abs. 3 VwVfG) vorgelegt worden seien, ist der Beschwerdeführer mit beachtlichen, nur durch anwaltlichen Beistand ermöglichten Argumenten entgegengetreten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer | Broß | Osterloh |