BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1661/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn F...
gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. August 2000 - Ws 829/00 -, |
b) | den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 27. Juli 2000 - StVK 72/99 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. November 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung durch die Vollstreckungsgerichte ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dass diese sich nicht auf die Notwendigkeit einer bestimmten Behandlungsmaßnahme für den Beschwerdeführer festgelegt, sondern es bei einem Hinweis belassen und eine endgültige Klärung gegebenenfalls einem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG überlassen haben, stellt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Verstoß gegen das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung dar, weil jedenfalls feststeht, dass heute von dem Beschwerdeführer die Gefahr der Begehung neuer Straftaten droht.
Sollte der Beschwerdeführer bis zur nächsten Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung keine Behandlungsmaßnahme angetreten haben, werden die Vollstreckungsgerichte von Verfassungs wegen - um ihrer richterlichen Aufklärungspflicht zu genügen - die Gründe hierfür bei ihrer Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen haben. Nur wenn sich dabei herausstellt, dass die Nichtdurchführung einer Behandlungsmaßnahme für den Beschwerdeführer auf einer tragfähigen und nachvollziehbaren Begründung beruht, dürfte dies auch in vollem Umfang zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NStZ 2000, S. 109 <111>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach | Hassemer | Di Fabio |