BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2970/93 -
- 2 BvR 385/96 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. der...
Eichenhainallee 17, Bergisch Gladbach -
unmittelbar gegen
§ 66a des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des Deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993 (BGBl I S. 66)
- 2 BvR 2970/93 -,
2. des
Eichenhainallee 17, Bergisch Gladbach -
gegen unmittelbar
a) | den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 -, |
b) | das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. Januar 1995 - OVG 8 B 65.91 -, |
c) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 1991 - VG 22 A 59.90 -, |
mittelbar gegen
§ 66a des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des Deutschen schen Films (Filmförderungsgesetz - FFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1986 (BGBl I S. 2046), eingeführt mit Wirkung zum 1. Januar 1987 durch Artikel 1 Nr. 41 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 18. November 1986 (BGBl I S. 2040)
- 2 BvR 385/96 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach,
die Richter Kirchhof
und Jentsch
gemäß § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden eingestellt.
Gründe:
I.
Die zurückgenommenen Verfassungsbeschwerden betreffen insbesondere die Frage der Zuständigkeit des Bundes zum Erlass des Filmförderungsgesetzes und die Vereinbarkeit der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zu einer Film- und Videoabgabe ohne die Einbeziehung der Fernsehveranstalter in den Kreis der Abgabepflichtigen mit Art. 3 Abs. 1 GG.
1. §§ 66 a des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG -) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. November 1986 (- FFG 1986 -) lautet:
Filmabgabe der Videowirtschaft
(1) Wer als Gewerbetreibender aus dem Verkauf, aus der Vorführung oder Vermietung von Bildträgern, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, an Letztverbraucher einen Jahresumsatz von mehr als 80.000 Deutsche Mark erzielt, hat von diesem Umsatz eine Filmabgabe zu entrichten.
(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz bis zu 150.000 Deutsche Mark 1 vom Hundert, bei einem Jahresumsatz bis zu 250.000 Deutsche Mark 1,5 vom Hundert und bei einem Jahresumsatz über 250.000 Deutsche Mark 2 vom Hundert.
...
2. Diese Vorschrift wurde auf Grund des Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) geändert. In der Fassung vom 25. Januar 1993 lautet sie:
§ 66a
Filmabgabe der Videowirtschaft
(1)Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder Vorführung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), hat vom Umsatz eine Filmabgabe zu entrichten.
(2) Die Filmabgabe beträgt 2 vom Hundert des Jahresumsatzes.
II.
1. Am 23. September 1999 schlossen die Filmförderungsanstalt des Bundes (FFA) und die Videowirtschaft zur Beendigung der beiden Verwaltungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren um die Abgabepflicht nach den genannten Vorschriften einen Vergleich, durch den sich die FFA u.a. dazu verpflichtete, die nach dem FFG 1986 und 1992 noch ausstehenden Abgaben der Angehörigen der Videobranche um 20% zu reduzieren.
2. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. September 1999, eingegangen am 4. Oktober 1999, haben die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerden zurückgenommen.
III.
Die Verfahren sind einzustellen.
Die Rücknahmeerklärungen der Beschwerdeführer sind wirksam. Zwar ist die von den Verfassungsbeschwerden aufgeworfene Frage, ob der Bund zum Erlass des Filmförderungsgesetzes zuständig ist und ob die in diesem Gesetz vorgesehene Film- und Videoabgabe ohne eine Heranziehung der Fernsehveranstalter mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht, von grundsätzlicher Bedeutung. Es fehlt aber an den Voraussetzungen, unter denen sich das Bundesverfassungsgericht für befugt erachtet, über eine Verfassungsbeschwerde trotz des Vorliegens einer Rücknahmeerklärung in der Sache zu entscheiden (vgl. BVerfGE 98, 218 <242 f.> m.w.N.).
Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass mit der Einstellung der Verfahren eine Beurteilung der Frage, ob die von der gesetzlichen Abgabepflicht des § 66a FFG abweichenden Regelungen des Vergleichs mit materiellem und formellem Recht vereinbar sind, nicht verbunden ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach | Kirchhof | Jentsch |