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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2071/98 vom 24.11.1999, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19991124_2bvr207198.html
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hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. November 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Es fehlt zum einen an einer ausreichenden Begründung gemäß den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Nach diesen Vorschriften muß eine mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung vorgelegt oder zumindest inhaltlich wiedergegeben werden (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Hier hätte der Beschwerdeführer das amtsgerichtliche Urteil in seine Begründung aufnehmen müssen, weil sich das angefochtene Berufungsurteil unter Verzicht auf eigene Entscheidungsgründe darauf bezieht.
Der Annahme steht des weiteren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach muß ein Beschwerdeführer alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 77, 381 <401>; 81, 22 <27>). Hier hätte der Beschwerdeführer einen Hinweis auf die unvollständige Ausfertigung der Ladung nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO protokollieren lassen können. Es ist wegen der Protokollierungsmöglichkeit nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Landgerichtskammer wenigstens mündlich informiert, im Wege der Beweiserhebung zu überprüfen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.