BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2310/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der N... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer,
Holsteiner Ufer 22, Berlin -
1. unmittelbar gegen
a) | den Beschluß des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 3
B 98.98 -, |
b) | das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. März 1998 - OVG 1
B 14.95 -, |
c) | das Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 1994 - VG 11
A 663.93 -, |
d) | den Widerspruchsbescheid
der Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe vom 24.
August 1993 - II B -, |
e) | den Bescheid des Landeseinwohnermeldeamts Berlin vom 30. Juni 1993 - III C 22 -, |
2. mittelbar gegen § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl I S. 1573), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1998 (BGBl I S. 1159),
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. November 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>).
1. Das Verbot politischer und religiöser Werbung an Taxen beruht auf § 26 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl I S. 1573). Gegen das Verbot bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Als Berufsausübungsregelung berührt es zwar den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG. Es ist aber durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das Verbot politischer und religiöser Werbung an Taxen dient der Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs. Es soll Störungen des Taxenverkehrs durch denkbare Auseinandersetzungen wegen politischer und religiöser Parolen an Taxen verhindern (vgl. BRDrucks 294/89, S. 14). Die Schutzwürdigkeit des Taxenverkehrs ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut, das den Gesetzgeber zu Eingriffen in die Berufsfreiheit berechtigt (vgl. BVerfGE 11, 168 <186 f.>). Die hinter dem Verbot stehende Einschätzung des Gesetzgebers, daß in politischer und religiöser Werbung ein höheres Konfliktpotential als in allgemeiner Produktwerbung liegt, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es ist - wie das Bundesverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluß in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat - auch nicht ersichtlich, daß die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin durch das Verbot übermäßig eingeschränkt wird. Ebensowenig verletzt das Verbot die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) oder das Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG).
2. Schließlich ist es nicht ersichtlich, daß die angegriffenen Entscheidungen auf der Rechtsanwendungsebene die Bedeutung der Grundrechte grundsätzlich verkannt hätten. Die Gerichte, insbesondere das Bundesverwaltungsgericht, haben sich ausführlich mit der grundrechtlichen Problematik, die von § 26 Abs. 4 Satz 2 BOKraft ausgeht, auseinandergesetzt. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier | Grimm | Hömig |