Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 1490/96 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Ö...
Rosenstraße 13, Göppingen -
gegen a) | den Beschluß des
Landeskirchenausschusses der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 26. April 1996 - LKA/B - 41/1995 -, |
b) | den Bescheid des
Oberkirchenrats der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 20. Februar 1996 - Nr. B 79/3.1 -, |
c) | den Bescheid des
Oberkirchenrats der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 15. November 1995 - Nr. B 59/3.1 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Winter,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. März 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, mit denen seine Entlassung aus dem kirchlichen Vorbereitungsdienst angeordnet und seine Zulassung zur zweiten kirchlichen Dienstprüfung abgelehnt wurde. Er hat gegen die angegriffenen Bescheide des Oberkirchenrats erfolglos Beschwerde zum Landeskirchenausschuß eingelegt. Den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten hat er nicht beschritten.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den staatlichen Fachgerichten nicht erschöpft hat (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach | Winter | Hassemer |