Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 548/96 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
Rosenstraße 13, Göppingen -
gegen a) | den Beschluß des
Landeskirchenausschusses der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 3. November 1995 - LKA/B - 2/1994 -, |
b) | den Bescheid des
Oberkirchenrats der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 3. Februar 1994 - Schäfer, Dierk Nr. C 117/6a.1 -, |
c) | den Bescheid des
Oberkirchenrats der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 19. April 1993 - Schäfer, Dierk Nr. C 106/6a.1 -, |
d) | den Bescheid des
Oberkirchenrats der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 4. März 1993 - Schäfer, Dierk Nr. C 102/6a.1 -, |
e) | den Bescheid des
Oberkirchenrats der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 23. Februar 1993 - Schäfer, Dierk Nr. C 101/6a.1 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Winter,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. Februar 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Entscheidungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, die sein kirchliches Dienstverhältnis als Pfarrer bei der Evangelischen Landeskirche in Württemberg betreffen. Der Beschwerdeführer war auf eine Pfarrstelle ernannt und in die Bezüge der Pfarrbesoldungsgruppe 2, Tätigkeitszulage B, eingewiesen. Nach seiner Ernennung auf eine andere Pfarrstelle wurde er in die Pfarrbesoldungsgruppe 2, Tätigkeitszulage A, eingewiesen. Das mit Blick auf die räumliche Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem neuen Dienstort beantragte Trennungsgeld wurde nicht bewilligt. Die vom Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Oberkirchenrats eingelegte Beschwerde zum Landeskirchenausschuß blieb ohne Erfolg. Den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten hat der Beschwerdeführer nicht beschritten.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG durch die angegriffenen kirchlichen Entscheidungen. Zur Wahrung seines Besitzstandes habe ihm die - höhere - Tätigkeitszulage B weiter bezahlt werden müssen. Aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn habe ihm auch das beantragte Trennungsgeld bewilligt werden müssen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht erschöpft, obwohl dies objektiv geboten und subjektiv zumutbar war (vgl. BVerfGE 9, 3 <7 f.>; 27, 253 <269>; 78, 155 <160 f.>; 91, 93 <106 f.>). Eine gefestigte jüngere und einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung, durch welche die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen geklärt wären, liegt nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft allein die vermögensrechtliche Ausgestaltung des kirchlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers. Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit wäre also nicht das Dienstverhältnis als solches gewesen (sog. Statusklage, vgl. BVerwGE 66, 241 <242 ff.>). Dessen Bestand wäre auch nicht als rechtliche Vorfrage der geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche zu klären gewesen (sog. "verkappte Statusklage", vgl. BVerwGE 95, 379 <381 ff.>; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349 f.). Eine Klage des Beschwerdeführers wäre vielmehr rein vermögensrechtlicher Art gewesen. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung der staatlichen Gerichte, nach der Klagen dieser Art in jedem Fall unzulässig wären, ist nicht zu erkennen (vgl. BVerwGE 66, 241 <249 ff.>; BVerwG, NJW 1983, S. 2582 <2583>; OVG Lüneburg, ZevKR 1986, S. 235 ff.; VGH Mannheim, DVBl. 1981, S. 31 ff.; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1994, S. 422 <423>; OVG Münster, NJW 1994, S. 3368 ff.; OVG Münster, ZevKR 1998, S. 406 <407>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach | Winter | Hassemer |