Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 1057/96 -
- 1 BvR 1067/96 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
- des Herrn G. ...,
- 1 BvR 1057/96 -,
- der Minderjährigen G. ... ,
- 1 BvR 1067/96 -
gegen | die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung durch |
a) den Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 1995, | |
b) die Zustimmung der Ministerpräsidenten vom 14. Dezember 1995, | |
c) die Zustimmung der Bundesregierung vom 17. April 1996 |
und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung des Beschwerdeführers zu 1)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Seidl,
den Richter Grimm
und die Richterin Haas
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473)
am 21. Juni 1996 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen die sogenannte Rechtschreibreform.
I.
1. a) Die heute allgemein übliche deutsche Rechtschreibung geht auf die Beschlüsse der Staatlichen Orthographiekonferenz von 1901 zurück. Für den Bereich der Schule wurden die damals beschlossenen orthographischen Regeln auf dem Erlaßwege verbindlich gemacht. Weitgehende Beachtung erlangte darüber hinaus das Wörterbuch von Konrad Duden. Die Redaktion dieses Wörterbuchs paßte die im Wörterbuch verzeichnete Rechtschreibung in der Folgezeit auch dort an den tatsächlichen Gebrauch an, wo sich Abweichungen von den Regeln aus dem Jahre 1901 ergaben.
Im Jahre 1955 beschloß die Kultusministerkonferenz, daß die in der Rechtschreibreform von 1901 und den späteren Verfügungen festgelegten Schreibweisen und Regeln für die Rechtschreibung auch heute noch verbindlich für die deutsche Rechtschreibung seien. Bis zu einer Neuregelung seien diese Regeln die Grundlage für den Unterricht in allen Schulen. In Zweifelsfällen seien die im "Duden" gebrauchten Schreibweisen und Regeln verbindlich.
b) Seit den 50er Jahren gibt es in Deutschland und den anderen deutschsprachigen Ländern Bestrebungen zu einer Rechtschreibreform. Im Rahmen dieser Bestrebungen wurden verschiedene Reformvorschläge mit zum Teil weitgehenden Änderungen der Rechtschreibung gemacht. Die Rechtschreibreform, die Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerden ist, beruht auf den Beschlüssen der Orthographiekonferenz, die vom 22. bis 24. November 1994 in Wien stattfand. An dieser Konferenz nahmen Fachleute und Vertreter staatlicher Stellen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz teil.
c) Die ständige Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) hat am 30. November/1. Dezember 1995 in Mainz folgenden Beschluß getroffen:
1. Die Kultusministerkonferenz nimmt den Bericht der Amtschefskommission zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zustimmend zur Kenntnis.
2. Die Kultusminister verständigen sich darauf, den überarbeiteten Neuregelungsvorschlag "Deutsche Rechtschreibung, Regeln und Wörterverzeichnis" (RS Nr. 322/95 vom 12.06.1995) mit den Änderungen der Beilage 1 unter der Voraussetzung,
daß die Ministerpräsidenten dem Neuregelungsvorschlag zustimmen,
daß der Bund dem Neuregelungsvorschlag zustimmt und
daß die angestrebte zwischenstaatliche Erklärung von Deutschland, Österreich, der Schweiz und ggf. weiteren interessierten Staaten rechtzeitig unterzeichnet wird,
als verbindliche Grundlage für den Unterricht in allen Schulen einzuführen.
3. Die Kultusministerkonferenz ermächtigt die Präsidentin - vorbehaltlich der Zustimmung durch die Ministerpräsidenten -, die zwischen den deutschsprachigen Ländern abzustimmende gemeinsame Erklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zu unterzeichnen.
4. Die Neuregelung tritt am 01.08.1998 mit folgenden Maßgaben in Kraft:
a) Schulbücher, die das neue Regelwerk beachten, können im Vorgriff auf die Neuregelung bereits vor dem 01.08.1998 genehmigt werden.
b) Weitere Übergangsregelungen für die Zeit bis zum 01.08.1998 - einschließlich der für die Schulbuchgenehmigung zu treffenden Entscheidungen - treffen die Länder in eigener Zuständigkeit.
c) Bis zum 31.07.2005 werden bisherige Schreibweisen nicht als falsch, sondern als überholt gekennzeichnet und bei Korrekturen durch die neuen Schreibweisen ergänzt.
Zu diesem Zeitpunkt sollten auch alle Schulbücher in der neuen Schreibung vorliegen.
Sollte sich herausstellen, daß die Übergangszeit zu großzügig oder zu eng bemessen ist, wird eine Veränderung der Frist durch die Kultusministerkonferenz in Aussicht genommen.
5. In Zweifelsfällen der Rechtschreibung werden ab dem 01.08.1998 Wörterbücher zugrundegelegt, die nach Erklärung des jeweiligen Verlages der Neuregelung in der jeweils gültigen Fassung in vollem Umfang entsprechen.
...
9. Bisherige Festlegungen zur Rechtschreibung, insbesondere der Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 18./19.11.1955 "Regeln für die deutsche Rechtschreibung" werden mit Wirkung vom 01.08.1998 aufgehoben.
...
d) Die Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder hat dem Beschluß der Kultusministerkonferenz in ihrer Sitzung am 14. Dezember 1995 in Bonn zugestimmt und diese Zustimmung in einem Umlaufbeschluß vom 5. März 1996 bestätigt.
e) Das Bundeskabinett hat sich in seiner Sitzung am 17. April 1996 mit der Rechtschreibreform befaßt und den Beschluß der Kultusministerkonferenz und der Ministerpräsidenten zur Kenntnis genommen.
f) Für den 1. Juli 1996 ist die Unterzeichnung einer gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Sprache durch die zuständigen Stellen Belgiens, Deutschlands, Italiens, Liechtensteins, Österreichs und der Schweiz vorgesehen.
2. Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen die oben angeführten Beschlüsse deutscher Stellen.
Der Beschwerdeführer zu 1) ist Universitätsprofessor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller- Universität Jena. Die durch ihre Eltern vertretene minderjährige Beschwerdeführerin zu 2) ist die Tochter des Beschwerdeführers zu 1) und besucht derzeit die achte Klasse eines staatlichen Gymnasiums.
a) Der Beschwerdeführer zu 1) rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 2 GG.
aa) Er ist der Auffassung, daß die angegriffenen Maßnahmen ihn selbst, gegenwärtig und unmittelbar beträfen. Zwar berühre der Beschluß der Kultusministerkonferenz Rechte Dritter grundsätzlich nicht. Der vorliegende Beschluß werde jedoch in erster Linie dadurch umgesetzt, daß der in der Bevölkerung als maßgebend angesehene Duden die Funktion eines Verwaltungshelfers übernehme. Den danach gegebenenfalls ergehenden Erlassen, Richtlinien usw. komme nur noch deklaratorische Bedeutung zu. Denn die Verbindlichkeitserklärung des Duden durch den Beschluß der Kultusministerkonferenz aus dem Jahr 1955 werde im Beschluß vom 1. Dezember 1995 ausdrücklich erst zum 1. August 1998 aufgehoben. Damit sei die Neuregelung der Rechtschreibung für die Schulen bereits mit dem Erscheinen der Neuauflage des Duden verbindlich.
bb) Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Maßnahmen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 2 GG verletzt.
Die mit den angegriffenen Entscheidungen verabschiedete Rechtschreibreform verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Die Rechtschreibreform stelle einen neuartigen, bisher - jedenfalls unter der Herrschaft des Grundgesetzes - noch nie dagewesenen Eingriff in die menschliche Persönlichkeit dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht lasse sich als Gewährleistung der Grundbedingungen für die persönliche Entfaltung verstehen. Zu diesen Grundbedingungen sei auch die sprachliche Integrität zu rechnen, denn Sprache sei Entfaltungsbedingung für individuelle Freiheit.
In nicht allzu ferner Zeit müsse sich auch der Beschwerdeführer den neuen Schreibweisen anpassen. Rechtschreibfehler würden in der Bevölkerung häufig als Zeichen mangelnder Intelligenz angesehen. Dies führe zu einer Angst vor der Blamage beim Schreibenden. Daher sei schon jetzt absehbar, daß der Beschwerdeführer sich in einigen Jahren gezwungen sehen werde, die neue amtliche Orthographie auch außerhalb des dienstlichen Verkehrs zu verwenden, wolle er der "Blamage beim Schreiben" entgehen.
Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, er sei durch die Rechtschreibreform auch in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt. Zu seinen Rechten und Pflichten im Schutzbereich dieses Grundrechts gehöre auch die Mitwirkung als Prüfer in der Ersten juristischen Staatsprüfung. Nach der im Sachverhalt geschilderten Auffassung der Exekutive sei er im Rahmen dieser staatlichen Prüfertätigkeit gehindert, die neuen Schreibweisen als Fehler zu bewerten.
Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG. Für den bisherigen Rechtschreibunterricht könnten Lehrpläne in der Form der Verwaltungsvorschrift ohne näher bestimmte gesetzliche Ermächtigung ausreichend sein, denn bisher lernten die Schüler die Orthographie ihrer Eltern. Die Durchführung einer Rechtschreibreform hätte dagegen zur Folge, daß die Töchter des Beschwerdeführers andere Schreibweisen lernten und für richtig ansähen als die herkömmlichen. Der Beschwerdeführer brauche einen derartigen Erziehungskonflikt ohne eine entsprechende parlamentarische Leitentscheidung nicht hinzunehmen.
b) Die Beschwerdeführerin zu 2) rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Sie wiederholt im wesentlichen den Vortrag des Beschwerdeführers zu 1). Darüber hinaus führt sie aus, ihr werde es zukünftig untersagt sein, diejenigen Schreibweisen zu verwenden, die ihr im Elternhaus, in der Grundschule sowie im Gymnasium beigebracht worden seien und die sie als knapp 15jährige längst in ihrem mentalen Lexikon gespeichert habe. Ein solcher Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedürfe der gesetzlichen Grundlage.
3. Der Beschwerdeführer zu 1) beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Beschlüsse zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden auszusetzen.
II.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Sie können daher nicht zur Klärung der von ihnen aufgeworfenen Fragen führen. Aufgrund ihrer Unzulässigkeit ist ihre Annahme auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.
1. Zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist nur befugt, wer durch die angegriffene Maßnahme selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen ist. Daran fehlt es bei dem Beschwerdeführer zu 1).
a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG durch die angegriffenen Maßnahmen rügt, ist er von dieser nicht unmittelbar betroffen.
aa) Der Beschluß der Kultusministerkonferenz berührt das Elternrecht des Beschwerdeführers nicht. Seine Wirkung beschränkt sich darauf, daß sich die Kultusminister gegenseitig dazu verpflichten, die neuen Rechtschreibregeln als verbindliche Grundlage für den Unterricht in allen Schulen einzuführen. Es entspricht ständiger Praxis der Bundesländer, daß die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz in den einzelnen Ländern in der jeweils für erforderlich angesehenen Weise umgesetzt werden. Erst diese Umsetzungsakte können zu einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers führen.
Gegen einen Umsetzungsakt der den Beschwerdeführer unmittelbar beträfe, müßte dieser zudem vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg beschreiten und erschöpfen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Das gilt auch, wenn der Beschwerdeführer gerade die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Aktes geltend machen will. Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 47, 144 <145>; 68, 376 <380>; 74, 69 <74>).
bb) Aus den gleichen Gründen führt der Beschluß der Ministerpräsidentenkonferenz und die Kenntnisnahme durch die Bundesregierung zu keiner unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers.
cc) Auch die Unterzeichnung der angestrebten zwischenstaatlichen Absichtserklärung würde den Beschwerdeführer nicht unmittelbar betreffen. Weder würde sie eine völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland bewirken noch unmittelbare Auswirkungen auf die Durchführung des Schulunterrichts in den Ländern haben.
dd) Ebensowenig führt die Auslieferung des auf den neuen Regeln beruhenden "Reformduden" zu einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers. Der neue Reformduden wird für den Schulunterricht nicht verbindlich sein, solange der Beschluß der Kultusministerkonferenz in den einzelnen Ländern nicht umgesetzt ist. Bis zu einer Umsetzung des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 30. November/1. Dezember 1995 bleibt es bei den Regelungen, die die Länder aufgrund des Beschlusses der Kultusministerkonferenz aus dem Jahre 1955 getroffen haben. Danach sind die Rechtschreibregeln aus dem Jahre 1901 für den Schulunterricht verbindlich. Nur in Zweifelsfällen soll der auf diesen Regeln aufbauende Duden verbindlich sein. Ein "Reformduden", der sich von diesen Regeln lossagt, ist von dieser Verbindlichkeitserklärung offensichtlich nicht erfaßt.
b) Soweit der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner Prüfertätigkeit im Staatsexamen auf die Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG beruft, kommt eine grundrechtliche Betroffenheit durch die angegriffenen Maßnahmen nicht in Betracht. Seine Mitwirkung am Staatsexamen ist in dieser Hinsicht nicht von seiner Lehrfreiheit umfaßt.
c) Durch die angegriffenen Maßnahmen ist der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht betroffen.
Die Frage, ob eine vom Beschwerdeführer benutzte Schreibweise von der Sprachgemeinschaft als falsch angesehen wird, hängt nicht unmittelbar von staatlicher Regelung ab, sondern davon, welche Schreibregeln die Sprachgemeinschaft als faktisch verbindlich ansieht. Alle, die bereits lesen und schreiben können, haben die bisherige Rechtschreibung verinnerlicht. Sie werden auch dann, wenn der Beschwerdeführer an der bisherigen Rechtschreibung festhält, nicht zu dem Schluß gelangen, daß der Beschwerdeführer "falsch" schreibt. Vielmehr werden sie feststellen, daß er sich an die traditionellen und nicht an die reformierten Rechtschreibregeln hält. Der Beschwerdeführer wird also nicht gezwungen sein, seine Schreibweise der Reform anzupassen, um eine Blamage beim Schreiben zu vermeiden.
Darüber hinaus betreffen die von dem Beschwerdeführer angegriffenen Maßnahmen ausschließlich die Einführung der reformierten Rechtschreibung in den Schulen, entscheiden aber selbst insoweit noch nicht mit Außenwirkung rechtsverbindlich. Zwar wird das Schreibverhalten der Sprachgemeinschaft auf längere Sicht nicht davon unbeeinflußt bleiben, welche Schreibweisen in den Schulen gelehrt werden. Doch liegt - wie oben unter a) ausgeführt - insoweit bisher keine mit der Verfassungsbeschwerde angreifbare Entscheidung vor. Zudem schützen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht davor, daß der Beschwerdeführer mit neuen Schreibweisen konfrontiert wird, weil diese in der Schule gelehrt werden.
2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ist aus den gleichen Gründen offensichtlich unzulässig. Aufgrund der mangelnden unmittelbaren Regelungswirkung der angegriffenen Maßnahmen ist die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar betroffen.
3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Seidl | Grimm | Haas |