BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 4/12 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Januar 2012 - 7 B 10102/12 OVG - und des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. Januar 2012 - 1 L 79/12. TR - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Auflagen in dem Bescheid der Stadt T. vom 26. Januar 2012 - 32/22-30.02 - wiederherzustellen,
Antragsteller: | Nationaldemokratische Partei Deutschlands
(NPD), Kreisverband T., vertreten durch den Kreisvorsitzenden Herrn B., |
Hügelstraße 2, 35315 Homberg -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Januar 2012 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
Kirchhof | Eichberger | Masing |