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Zitierung: BVerfG, 2 BvQ 34/99 vom 6.8.1999, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk19990806_2bvq003499.html
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im Wege der e i n s t w e i l i g e n A n o r d n u n g
die vom Leiter der Justizvollzugsanstalt Werl bezüglich des Antragstellers angeordneten Sicherungsmaßnahmen bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung auszusetzen bzw. aufzuheben,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch,
Hassemer
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. August 1999 einstimmig beschlossen:
1. Der Antragsteller verbüßt seit 1991 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Am 25. Juni 1999 wurde er aus der Justizvollzugsanstalt Geldern in die Justizvollzugsanstalt Werl verlegt, nachdem er während einer Ausführung zu einem Fußballspiel am 9. Juni 1999 geflohen war und erst zwei Tage später wieder hatte aufgegriffen werden können. In der Vollzugsanstalt Werl wurde der Antragsteller zunächst vom 25. bis 29. Juni 1999 in strenge Einzelhaft genommen. Seit dem 29. Juni 1999 unterliegt er einer Reihe besonderer und allgemeiner Sicherungsmaßnahmen, so der Unterbringung in einem besonders gesicherten Einzelhaftraum, dem Verbot des Besitzes von Gegenständen, die ihm zur Flucht dienen können, dem Entzug der Freizeit- und Sportkleidung, häufigeren Durchsuchungen, der Fesselung bei Aus- und Vorführungen und der besonderen Kontrolle seines Schrift-, Besuchs-, Paket- und Telefonverkehrs. An Gemeinschaftsveranstaltungen und am Umschluß sowie am Arbeitseinsatz darf er nur unter besonderer Aufsicht teilnehmen. Außerdem ist seine Haftraumtür mit einem Schild für erhöhte Fluchtgefahr gekennzeichnet.
2. Unter dem 4. Juli 1999 stellte der Antragsteller bei der Strafvollstreckungskammer den Eilantrag, die Vollziehung der Sicherungsmaßnahmen auszusetzen. Der Eilantrag wurde bislang nicht beschieden.
3. Mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Aussetzung bzw. Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweise sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (stRspr, BVerfGE 84, 345 <347>).
2. a) Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die angeordneten Sicherungsmaßnahmen wäre derzeit unzulässig, weil der Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Selbst das fachgerichtliche Eilverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer entsteht durch die Verweisung auf den Rechtsweg auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden zwar bereits vollzogen. Sie sind aber nicht derart gravierend, daß es dem Antragsteller nicht zuzumuten wäre, zunächst vor den Fachgerichten zu versuchen, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erreichen. Sie lassen ihm durchaus noch Freiräume und isolieren ihn insbesondere nicht vollständig von den anderen Gefangenen. Die unmittelbar nach der Verlegung am 25. Juni 1999 angeordnete strenge Einzelhaft ist am 29. Juni 1999 wieder aufgehoben worden. b) Soweit der Antragsteller rügt, das Landgericht habe seinen Eilantrag noch nicht beschieden, obwohl die Sicherungsmaßnahmen bereits vollstreckt würden, kann dies seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar wäre eine Verfassungsbeschwerde dieses Inhalts unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Eine einstweilige Anordnung ist aber unzulässig, wenn die begehrte Entscheidung nicht einmal in der Hauptsache getroffen werden könnte (BVerfGE 14, 192 <193>). Bei Erfolg einer gegen die zeitliche Verzögerung des Eilverfahrens durch das Landgericht gerichteten Verfassungsbeschwerde könnte das Bundesverfassungsgericht nur einen Verstoß des Landgerichts gegen Art. 19 Abs. 4 GG feststellen, nicht aber die vom Antragsteller beantragte Aussetzung oder gar Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen aussprechen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.