Bundesverfassungsgericht
- 2 BvQ 15/98 -
In dem Verfahren
über den Antrag
der bulgarischen Staatsangehörigen
H...
im Wege der e i n s t w e i l i g e n A n o r
d n u n g
die Vollziehung der Ordnungsverfügung des Oberkreisdirektors
des Kreises Viersen vom 28. Januar 1998 - 32/11-134 01 -
vorläufig bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde auszusetzen
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Jentsch,
Hassemer
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. April 1998 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Sicherung ihres weiteren Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet und rügt eine drohende Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG. Die deshalb angerufenen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
2. a) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies u.a. zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 16, 236 <238>; 42, 103 <119>) ist für deren Erlaß im Verfassungsbeschwerde-Verfahren kein Raum, wenn davon auszugehen ist, daß eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gemäß den §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen werden wird.
b) So liegt der Fall hier. Insbesondere ist kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG und die darin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Ehe zu schützen und zu fördern hat, dadurch ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Beschluß vom 9. Februar 1998 - 24 L 489/98 - eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluß vom 23. März 1998 - 18 B 464/98 - eine Zulassung der Beschwerde hiergegen abgelehnt haben. Das Grundgesetz überantwortet es weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird (vgl. BVerfGE 76, 1 <47>). Art. 6 Abs. 1 GG hindert somit nicht daran, die Antragstellerin als Staatsangehörige Bulgariens darauf zu verweisen, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderliche Aufenthaltsgenehmigung - wie in § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorgesehen - vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Sichtvermerksverfahren einzuholen. Daß die Antragstellerin hierzu das Bundesgebiet zunächst wieder zu verlassen haben wird, ist schon deshalb hinzunehmen, weil sie sich gegenwärtig weder rechtmäßig noch geduldet im Bundesgebiet aufhält und unmittelbar kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 42 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Die Rechtsfolgen gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AuslG kann die Antragstellerin durch freiwillige Ausreise vermeiden; im übrigen ist auf § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG zu verweisen. Der Hinweis auf § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG liegt neben der Sache, weil die Antragstellerin nicht ausgewiesen worden ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer | Sommer | Jentsch |