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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 19/12 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl I S. 313) mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2012 (XII ZR 90/10) -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 24. Februar 2014 beschlossen:
Die Vorlage ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - gegenstandslos geworden.
Gründe:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 im Verfahren 1 BvL 6/10 festgestellt, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB, beide in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBI I S. 313), gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen und nichtig sind. Aus dem Beschluss des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB auch im vorliegenden Verfahren zur Prüfung gestellt ist. Die Vorlage ist damit gegenstandslos geworden, da die vorgelegte Frage durch die genannte Entscheidung beantwortet ist.
Kirchhof | Gaier | Eichberger |
Schluckebier | Masing | Paulus |
Baer | Britz |