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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 3/11 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
dass die Antragsgegner das Recht der Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt haben, dass sie die vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 - angeordnete Reform des Bundeswahlgesetzes zum Zwecke der Beseitigung des Effekts des „negativen Stimmgewichts“ nicht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist bis zum 30. Juni 2011 umgesetzt haben,
Antragsteller: | Nationaldemokratische Partei
Deutschlands, vertreten durch den Parteivorsitzenden Udo Voigt, dieser vertreten durch den Leiter der Rechtsabteilung Frank Schwerdt, Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin |
Antragsgegner: | 1. | Deutscher Bundestag, vertr. durch den Präsidenten Prof. Dr. Norbert Lammert, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, |
2. | Bundesrat, vertreten durch die Präsidentin Hannelore Kraft, Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin, |
|
3. | Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hier: | Ablehnung des Richters Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 19. August 2011 beschlossen:
Die Ablehnung des Richters Gerhardt wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 14. Juli 2011 den Richter Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie bezieht sich auf ein Schreiben des abgelehnten Richters vom 11. Juli 2011, das dieser im vorliegenden Verfahren in seiner Eigenschaft als Berichterstatter an die Antragstellerin gerichtet hat. In diesem Schreiben hat er die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung für eine Entscheidung in der Sache bestehe. Angesichts des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat er die Antragstellerin außerdem auf die Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr hingewiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben vom 11. Juli 2011 rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Es gibt die Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>). Dies gilt auch, soweit sich der Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG) bezieht.
Voßkuhle | Di Fabio | Mellinghoff |
Lübbe-Wolff | Landau | |
Huber | Hermanns |