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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 4/11 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn...S...,
gegen | den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. Februar 2011 - WP 92/09 - |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 31. Januar 2012 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil die am 23. Juli 2009 beim Landeswahlleiter des Freistaates Bayern eingereichte Niederschrift über die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste der Partei „Freie Union“ für den Freistaat Bayern für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag wegen fehlender Unterschrift der Versammlungsleiterin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und der Landeswahlausschuss für den Freistaat Bayern die Landesliste deshalb zu Recht zurückgewiesen hat; im Übrigen wird gemäß § 24 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz von einer Begründung abgesehen.
Voßkuhle | Lübbe-Wolff | Gerhardt |
Landau | Huber | Hermanns |
Müller | Kessal-Wulf |