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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 30.04.1998
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 30.04.1998
vom 30.04.1998
Gegenstand des Verfahrens ist die vorläufige
Aussetzung einer Abschiebung.
vom 30.04.1998
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22
<24 ff.>).
vom 30.04.1998
Gegenstand der Verfassungbeschwerden sind Rügen der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch die Behandlung von Asylanträgen als Folgeanträge auch insoweit, als sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG betreffen, obwohl in vorausgegangenen Asylverfahren zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG keine Feststellungen getroffen worden waren. Ferner wird die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerügt, weil die Zulassung der Berufung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Unrecht mangels erforderlichen Rechtsschutzinteresses mit der Begründung abgelehnt worden ist, die Beschwerdeführer besäßen Aufenthaltsbefugnisse bereits aufgrund der Aufnahmebefugnis der obersten Landesbehörden.