BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1689/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der S… gGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. med. G…, |
- Bevollmächtigte:
-
Rechtsanwälte Ralf Bregenhorn-Wendland,
Dr. Jens-Hendrik Hörmann, LL.M.,
in Rechtsanwaltssozität Zimmer, Bregenhorn-Wendland,
Steinring 45 a, 44789 Bochum -
gegen |
1. |
das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Mai 2016 - B 1 KR 39/15 R -, |
2. |
das Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2014 - B 1 KR 1/13 R - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
die Richterin Ott
und den Richter Christ
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Oktober 2018 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Unternehmen, die sich überwiegend oder vollständig in öffentlicher Hand befinden, sind nicht grundrechtsfähig (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 ff.>); das gilt jedenfalls dann, wenn sie wie die Beschwerdeführerin mit der Gesundheitsvorsorge öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dabei besteht hinsichtlich der Grundrechtsfähigkeit kein Unterschied zwischen Unternehmen unmittelbar in staatlicher Hand und solchen in kommunaler Trägerschaft (vgl. BVerfGK 15, 484 <488 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof | Ott | Christ | |||||||||