BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 962/18 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H…, |
gegen |
die Schreiben des Sozialgerichts Würzburg vom 13. September 2017, 14. März 2018 und 27. März 2018 - S 11 KR 377/17 - |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
die Richterin Ott
und den Richter Christ
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. September 2018 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.
G r ü n d e :
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil sie sich nicht gegen Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet. Zudem ist die Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise entsprechend den in § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG enthaltenen Mindestanforderungen substantiiert und schlüssig begründet worden (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>). Eine verfassungsrechtliche Argumentation oder Auseinandersetzung fehlt gänzlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Die Erhebung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).
So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde ist angesichts des untauglichen Beschwerdegegenstandes offensichtlich unzulässig. Ihre völlige Aussichtslosigkeit ergibt sich zudem aus dem Mangel an verfassungsrechtlicher Argumentation. Diese Einsicht konnte umso mehr erwartet werden, als der Beschwerdeführer in vorangegangenen Verfahren entsprechend belehrt worden ist und er das Bundesverfassungsgericht als allgemeine Beschwerdestelle benutzt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar; dies gilt auch, soweit sie den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr betrifft (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2017 - 1 BvR 160/15 -, juris, Rn. 2).
Kirchhof | Ott | Christ | |||||||||