BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1413/18 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau B… |
gegen |
die Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. April 2018 - 239 C 56/18 - |
und | Antrag auf Richterablehnung |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
die Richterin Ott
und den Richter Christ
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. September 2018 einstimmig beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil Richter nicht benannt sind (vgl. BVerfGE 46, 200 <200>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2018 - 1 BvR 1316/18 -, juris, Rn. 2). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof | Ott | Christ | |||||||||