BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2801/17 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
der minderjährigen H ... , | |
2. |
des minderjährigen H ... , |
- Bevollmächtigte:
-
Rechtsanwälte Altan & Şahin,
Gadderbaumer Straße 3, 33602 Bielefeld -
gegen |
a) |
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2017 - OVG 3 S 116.17 -, |
b) |
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Dezember 2017 - VG 34 L 1541.17 V - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Seyfettin Altan, Bielefeld |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Seyfettin Altan, Bielefeld |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Dezember 2017 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Seyfettin Altan, Bielefeld, für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).
2. Die Verfassungsbeschwerde wäre auf der Grundlage des bisherigen Vortrags der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.
Die Fachgerichte sind davon ausgegangen, dass durch den Familiennachzug der Eltern der Beschwerdeführer zu ihrem älteren Sohn, dem in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, kein längerfristiges Aufenthaltsrecht begründet wird, weil der ältere Sohn am 1. Januar 2018 das 18. Lebensjahr vollendet und dem Nachzug von Eltern zu ihrem minderjährigen Kind nach der gesetzlichen Ausgestaltung in den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes von vornherein die Begrenzung auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Kindes immanent ist. Gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt, der dem Stand der fachgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BVerwGE 146, 189 <194 ff.>), erheben die Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlichen Einwände.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, ein längerfristiges Aufenthaltsrecht der Eltern werde sich daraus ergeben, dass diese beabsichtigten, einen Asylantrag zu stellen und gemäß § 26 AsylG Anspruch auf Familienasyl hätten, liegt der unter diesem Gesichtspunkt erstrebte längerfristige Aufenthalt außerhalb des Zwecks der erteilten Visa zum Familiennachzug und kann deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 -, juris, Rn. 16). Allgemein sieht das Gesetz die Erteilung von Visa zum Zweck der Anbringung eines Schutzersuchens nicht vor (vgl. für das Unionsrecht kürzlich EuGH, Urteil vom 7. März 2017 - C-638/16 PPU - X und X, NJW 2017, S. 1293). Dass Verfassungsrecht gebieten würde, eine voraussichtliche Asylantragstellung der Eltern und den voraussichtlichen Ausgang eines Asylverfahrens bereits bei der Entscheidung über die Erteilung von Visa zum Familiennachzug auch für die Geschwister des Schutzberechtigten zu berücksichtigen, ist nicht ersichtlich.
Da das Aufenthaltsrecht der Eltern der Beschwerdeführer in Deutschland mit Ablauf des 31. Dezember 2017 enden wird, führt die Versagung von Visa für die 15 und 10 Jahre alten Beschwerdeführer nur zu einer sehr kurzfristigen - auf wenige Tage beschränkten - Trennung von ihren Eltern. Die Beschwerdeführer legen nicht hinreichend dar, weshalb ihnen diese unzumutbar sein und die Versagung der Visa daher einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG begründen sollte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebenssituation, in der sich die Beschwerdeführer als kurdische Volkszugehörige yezidischer Religionszugehörigkeit im Nordirak derzeit befinden. Die bloße Angabe, es stünden - anders als in einem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Referenzfall - keine weiteren Geschwister für eine vorübergehende Betreuung zur Verfügung beziehungsweise es gebe keine weitere familiäre Unterstützung vor Ort, reicht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles nicht aus. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer darlegen müssen, wie sich ihre Lebensumstände derzeit konkret darstellen und ob es einen gelebten Kontakt zu anderen Familien möglicherweise gleicher Herkunft und damit Möglichkeiten einer kurzfristigen, auf den Zeitraum etwa einer Woche begrenzten Betreuung der Kinder durch andere nahestehende Personen gibt. Daran fehlt es.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber | Kessal-Wulf | Maidowski | |||||||||