BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 702/17 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R..., |
- Bevollmächtigte:
- Rechtsanwältin Alexandra Elek, Grindelallee 1,
- 20146 Hamburg -
gegen |
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Februar 2017 - 1 Ausl(A) 89/16 (87/16) - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. April 2017 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.). Es fehlt an einer ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>; 130, 1 <21>). Zudem hat der Beschwerdeführer insbesondere seine Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren gar nicht und die Europäischen Haftbefehle sowie die Zusicherung der rumänischen Behörden in Bezug auf die Haftbedingungen in Rumänien nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) vorgelegt oder in hinreichender Weise wiedergegeben.
- Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber | Kessal-Wulf | König | |||||||||