BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1517/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau W… |
- Bevollmächtigter:
-
Rechtsanwalt Florian H. Kubusch,
Kuschweg 10, 95508 Kulmain -
gegen |
a) |
den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 13. Mai 2016 - 45 UR II 194/16 -, |
b) |
den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 15. März 2016 - 45 UR II 194/16 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. November 2016 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin durch die antragsabweisenden Beschlüsse des Amtsgerichts Bayreuth offensichtlich nicht in ihren Grundrechten verletzt sein kann. Das Amtsgericht hat den erneuten Antrag auf Beratungshilfe abgewiesen, weil nach seiner Rechtsauffassung die bereits gewährte Beratungshilfe zur Überprüfung ihrer Regelaltersrente neben der Stellung des Antrags auf Überprüfung auch das Widerspruchsverfahren umfasst. Damit ist ihr im Streitfall auch die anwaltliche Beratung für den Widerspruch gesichert. Die beiden angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Bayreuth belasten die Beschwerdeführerin nicht; sie bestätigen im Gegenteil die von ihr gewünschte Beratungshilfe als bereits gewährt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof | Eichberger | Britz | |||||||||