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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2945/14 -
- 1 BvR 2955/14 -
- 1 BvR 2956/14 -
- 1 BvR 2959/14 -
- 1 BvR 40/15 -
- 1 BvR 87/15 -
IM NAMEN DES VOLKES
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I. |
1. des Herrn H… , 2. des Herrn H… , |
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Göpfert,
Sielower Straße 36, 03044 Cottbus -
1. |
unmittelbar gegen |
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a) |
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts |
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b) |
das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus |
|
2. |
mittelbar gegen |
|
a) |
§ 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes |
|
b) |
§ 19 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land |
- 1 BvR 2945/14 -,
II. |
des Herrn A… , |
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Göpfert,
Sielower Straße 36, 03044 Cottbus -
1. |
unmittelbar gegen |
|
a) |
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts |
|
b) |
das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus |
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2. |
mittelbar gegen |
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a) |
§ 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes |
|
b) |
§ 19 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land |
- 1 BvR 2955/14 -,
III. |
1. der Frau J… , | |
2. |
des Herrn J… , |
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Göpfert,
Sielower Straße 36, 03044 Cottbus -
1. |
unmittelbar gegen |
|
a) |
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts |
|
b) |
das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus |
|
2. |
mittelbar gegen |
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a) |
§ 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes |
|
b) |
§ 19 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land |
- 1 BvR 2956/14 -,
IV. |
des Herrn S… , |
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Göpfert,
Sielower Straße 36, 03044 Cottbus -
1. |
unmittelbar gegen |
|
a) |
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts |
|
b) |
das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus |
|
2. |
mittelbar gegen |
|
a) |
§ 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes |
|
b) |
§ 19 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land |
- 1 BvR 2959/14 -,
V. |
des Herrn G… , |
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Göpfert,
Sielower Straße 36, 03044 Cottbus -
1. gegen |
a) |
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin- |
b) |
das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus |
- 1 BvR 40/15 -,
2. gegen |
a) |
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin- |
b) |
das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus |
- 1 BvR 87/15 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 22. Dezember 2015 einstimmig beschlossen:
- Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2014 - OVG 9 N 36.14 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Februar 2014 - VG 6 K 1146/12 - verletzen die Beschwerdeführer zu I. in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.
- Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2014 - OVG 9 N 22.14 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Januar 2014 - VG 6 K 1100/12 - verletzen den Beschwerdeführer zu II. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.
- Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2014 - OVG 9 N 44.14 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11. März 2014 - VG 6 K 1096/12 - verletzen die Beschwerdeführer zu III. in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.
- Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2014 - OVG 9 N 35.14 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Februar 2014 - VG 6 K 1125/12 - verletzen den Beschwerdeführer zu IV. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.
- Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 - OVG 9 N 161.13 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. März 2013 - VG 6 K 1107/12 - verletzen den Beschwerdeführer zu V. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.
- Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 - OVG 9 N 160.13 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. März 2013 - VG 6 K 1106/12 - verletzen den Beschwerdeführer zu V. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.
- Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
G r ü n d e :
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen ihre Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG Bbg).
I.
1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 an die Schmutzwasserkanalisation im Gebiet der beklagten Stadt (im Folgenden: Beklagte) angeschlossen wurden. In den Jahren 2010 und 2011 zog die Beklagte die Beschwerdeführer für die Grundstücke zu Kanalanschlussbeiträgen heran. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Die Beklagte und das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hatten Gelegenheit, zu den Verfassungsbeschwerden Stellung zu nehmen. Die Akten der Ausgangsverfahren wurden beigezogen.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an und gibt ihnen statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführer angezeigt (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die im Wesentlichen zulässigen Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl I S. 294) in Fällen, in denen Beiträge nach der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift vom 27. Juni 1991 (GVBl I S. 200) nicht mehr erhoben werden könnten, verstößt gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, www.bverfg.de).
III.
Die angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts sind aufzuheben und die Sachen an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Gaier | Schluckebier | Paulus | |||||||||