BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2861/14 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der U…
Rechtsanwälte Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Benrather Straße 18 - 20, 40213 Düsseldorf -
gegen |
den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts |
|
vom 24. September 2014 - 3 Bs 175/14 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. November 2014 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
- Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier | Schluckebier | Paulus | |||||||||