BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1686/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K ...
Carlo-Mierendorff-Straße 15, 35398 Gießen -
gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2004 - 2 StR 188/04 -, |
b) | das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. Dezember 2003 - 7 KLs 301 Js 12772/00 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>); sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Verurteilung wegen Strafvereitelung im Amt greife in sein Persönlichkeitsrecht und das Recht auf ein faires Verfahren ein, hat er die Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht erfüllt.
a) Im Hinblick auf die behauptete Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellt der Beschwerdeführer keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen Anordnung der Telefonüberwachung und der Verurteilung durch das Landgericht sowie der Verwerfung der Revision durch den Bundesgerichtshof her. Das Vorbringen lässt substantiierte Ausführungen dazu vermissen, weshalb trotz Annahme eines Beweisverwertungsverbots in den strafgerichtlichen Entscheidungen, die der Beschwerdeführer allein angreift, ein über die unmittelbare Anordnung der Telefonüberwachung hinaus fortwirkender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegen soll.
b) Das Vorbringen zum behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ist ebenfalls unsubstantiiert, denn es beschränkt sich auf die bloße Feststellung, dass die Telefonüberwachung rechtswidrig gewesen sei und deshalb eine Beweisgewinnung und -verwertung vorliege, die rechtsstaatlichen Anforderungen nicht entspreche. Auch hier hätte es Ausführungen dazu bedurft, weshalb trotz Annahme eines Beweisverwertungsverbots durch die Kammer ein in den gerichtlichen Entscheidungen fortwirkender Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegen soll.
2. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß der Entscheidungen gegen Art. 10 Abs. 1 GG rügt, weil die Fachgerichte dem Beweisverwertungsverbot keine Fernwirkung beigelegt haben, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
a) Zutreffend gehen die Gerichte davon aus, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Telefonüberwachung unzulässig war, weil der Verdacht einer Katalogtat nicht bestand. Infolge dessen hat das Landgericht ein Beweisverwertungsverbot für die vor der Hauptverhandlung gemachten Angaben des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen angenommen (vgl. BGHSt 31, 304 <308 f.>; 32, 68 <70>; 35, 32 <34>; 41, 30 <31>; 48, 240 <248>).
Soweit das Landgericht in der Beweiswürdigung die früheren Aussagen eines Zeugen erwähnt, kann die Verurteilung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht darauf beruhen, denn seine Angaben in dem nach Belehrung über die Unverwertbarkeit der früheren Aussagen abgelegten Geständnis gingen in ihrer Konkretheit über die Angaben des Zeugen hinaus.
b) Von Verfassungs wegen war es darüber hinaus nicht geboten, diesem Verfahrensverstoß zusätzlich durch die Annahme einer Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots auch für die Einlassung des Beschwerdeführers und die Aussagen des infolge der Telefonüberwachung ermittelten Zeugen in der Hauptverhandlung zu begegnen.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus der Unverwertbarkeit einer unter Verstoß gegen § 100 a StPO gewonnenen Aussage nicht, dass auch alle weiteren Aussagen der vernommenen Person zu demselben Thema unverwertbar sind. Sonst wäre selbst ein trotz vorschriftsmäßiger Belehrung in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis unverwertbar. Bei der Bestimmung des Umfangs eines Beweisverwertungsverbots darf nicht außer acht gelassen werden, dass damit die Wahrheitserforschungspflicht des Gerichts, die zu den tragenden Grundsätzen des Strafverfahrensrechts gehört, eingeschränkt wird. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgeführt, dass ein Verfahrensfehler, der ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur Folge hat, nicht ohne weiteres das gesamte Strafverfahren lahm legen darf (vgl. BGHSt 35, 32 <34>).
Ein Geständnis in der Hauptverhandlung, das nicht unmittelbar auf einem unzulässigen Vorhalt beruht, kann den Schuldvorwurf begründen. Auch frühere Angaben von Zeugen, die ohne Einfluss durch unzulässige Vorhalte zustande gekommen sind, dürfen als Beweismittel verwendet werden. Eine Begrenzung der Fernwirkung von Verfahrensfehlern ist schon deshalb erforderlich, weil sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen solchen Fehlern und der schließlichen Überführung des Beschuldigten im Sinne einer conditio sine qua non kaum einmal sicher feststellen lässt. Die Entscheidung BGHSt 29, 244 steht dieser Ansicht nicht entgegen, denn sie betrifft allein das in Art. 1 § 7 Abs. 3 G 10 a.F. aufgestellte Verwertungsverbot (vgl. BGHSt 32, 68 <71>).
bb) Für die hier zu beurteilende Situation einer wegen Verstoßes gegen § 100 a StPO rechtswidrigen Anordnung einer Telefonüberwachung ist die Nichtannahme einer Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es würde dem verfassungsrechtlich anerkannten Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Strafverfolgung sowie dem öffentlichen Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess (BVerfGE 106, 28 <49>) zuwiderlaufen, wenn der Fehler im Ermittlungsverfahren angesichts der Umstände des vorliegenden Falles die Hauptverhandlung lahm legen könnte. Der Beschwerdeführer war verteidigt und hatte als ehemaliger Kriminalhauptkommissar Kenntnis von seinem Schweigerecht sowie der Reichweite des aus der rechtswidrigen Telefonüberwachung folgenden Beweisverwertungsverbots. In die Bewertung ist auch einzubeziehen, dass es sich um nicht unerhebliche Tatvorwürfe handelte und dass der Beschwerdeführer seine Dienststellung zur Begehung der Straftaten ausnutzte.
c) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er sowie der Zeuge seien nicht qualifiziert über das bestehende Beweisverwertungsverbot belehrt worden, steht dies im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Das Protokoll der Hauptverhandlung hat, anders als der Beschwerdeführer meint, auch keine negative Beweiskraft, weil es sich bei dieser Belehrung nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene handelt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, Rn. 7 zu § 273 StPO).
3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, durch die extensive Auslegung des § 100 a StPO sei Art. 103 Abs. 2 GG verletzt, ist diese Rüge unbegründet. Die strengere Fassung des Gebots der Gesetzesbestimmtheit in Art. 103 Abs. 2 GG beansprucht für Vorschriften des Strafverfahrensrechts grundsätzlich keine Geltung (vgl. BVerfGE 63, 343 <359>). Die Anforderungen an Normenklarheit und Tatbestandsbestimmtheit ergeben sich für diese Vorschriften aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, BVerfGE 87, 287 <317 f.>). Der gegen diesen Grundsatz verstoßenden, durch das Landgericht bestätigten extensiven Auslegung des § 100 a StPO durch das Amtsgericht ist das Landgericht jedenfalls im Urteil durch die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes entgegengetreten.
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer | Di Fabio | Landau |